Unternehmenswert


Unternehmenswert

1. Begriff: Der Wert eines Unternehmens oder eines abgrenzbaren Unternehmensteiles (Bewertungsobjekt) wird mit Bezugnahme auf die Vorstellungen und Planungen des konkreten Bewertungsinteressenten (Bewertungssubjekt) unter expliziter Berücksichtigung der verfolgten Aufgabenstellung (Funktion, Zweck) der Unternehmensbewertung ermittelt (Wertbestimmung). Ein Unternehmenswert ist somit nicht nur subjekt- sondern auch zweckabhängig. Im Rahmen der Konzeption der funktionalen Unternehmensbewertung wird in Haupt- und Nebenfunktionen unterschieden, denen ein Wert dienen kann. Zu den Hauptfunktionen zählen die Entscheidungs-, die Vermittlungs- und die Argumentationsfunktion.

2. Entscheidungswert: Ist das Ergebnis einer Unternehmensbewertung im Rahmen der Entscheidungsfunktion. Er zeigt dem Bewertungssubjekt bei gegebenem Präferenz- oder Zielsystem sowie Entscheidungsfeld an, unter welchen Bedingungen die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an einem Unternehmen das ohne diese Transaktion erreichbare Niveau der Zielerfüllung gerade noch nicht mindert und entspricht somit der äußersten Grenze der Konzessionsbereitschaft des Entscheidungssubjekts in einer bestimmten Konfliktsituation.
a) Merkmale: Der Entscheidungswert wird hinsichtlich einer definierten Handlung ermittelt (Merkmal der Handlungsbezogenheit) und bezieht sich auf ein bestimmtes Entscheidungssubjekt sowie dessen Zielsystem (Merkmal der Subjekt- und Zielsystembezogenheit). Er ist eine kritische Größe (Merkmal des Grenzwertes), die ausschließlich für ein konkretes Entscheidungsfeld und für die daraus ableitbaren Alternativen gültig ist (Merkmal der Entscheidungsfeldbezogenheit).
b) Ermittlungsmethoden: investitionstheoretische Modelle, wie das Zustands-Grenzpreismodell (ZGPM), das Zukunftserfolgswert- oder das traditionelle Ertragswertverfahren sowie die approximativ dekomponierte Bewertung. Die in der Praxis sehr beliebten finanzierungstheoretischen Modelle sind hingegen insbesondere aufgrund ihrer nicht realitätsgerechten sowie inkonsistent miteinander verknüpften Prämissen zur Entscheidungswertermittlung ausnahmslos ungeeignet.

3. Arbitrium-, Vermittlungs- und Schiedsspruchwert: Ergebnis der Unternehmensbewertung im Rahmen der Vermittlungsfunktion, wobei dem Gutachter die Rolle des unparteiischen Dritten zufällt. Für die konfligierenden Parteien soll ein zumutbarer Kompromiss hinsichtlich der Bedingungen über die Änderungen der Eigentumsverhältnisse gefunden werden, der die Interessen der Parteien angemessen berücksichtigt.
a) Merkmale: Um als zumutbar zu gelten, darf der Arbitriumwert die Grenzen der Konzessionsbereitschaft der konfligierenden Parteien nicht verletzen (Merkmal der Rationalität). Voraussetzung dafür ist die Existenz eines Einigungsbereichs (Arbitriumbereich als Differenz zwischen dem größeren Entscheidungswert des Käufers und dem kleineren Entscheidungswert des Verkäufers). Gemäß dem Merkmal der parteienbezogenen Angemessenheit obliegt es dem Gutachter, den Arbitriumwert auf der Grundlage eines gewählten Gerechtigkeitspostulats innerhalb des Arbitriumbereichs zu bestimmen.
b) Ermittlungsmethoden: Ausgehend von den vermeintlichen Entscheidungswerten der konfligierenden Parteien kann z.B. auf Methoden zur Aufteilung des geschätzten Arbitriumbereichs nach Regeln der absoluten oder relativen Teilung sowie unter Umständen traditionelle Kombinationswertverfahren zurückgegriffen werden.

4. Argumentationswert: Ergebnis einer Bewertung in der Argumentationsfunktion. Er ist ein parteiischer Wert, dessen Bedeutung in der Beeinflussung der Gegenseite in der Verhandlung liegt. Mit diesem taktischen Wert soll die eigene Verhandlungsposition verbessert und ein günstigeres Verhandlungsresultat erreicht werden.
a) Merkmale: Es handelt sich um subjektive Werte einer Verhandlungsseite, die auf eine konkrete Verhandlungssituation und somit auf einen konkreten Verhandlungspartner ausgerichtet sind (Merkmal der Parteienbezogenheit). Zweckdienliche Argumentationswerte setzen sowohl die Kenntnis des eigenen Entscheidungswertes als auch eine Vermutung über den gegnerischen Entscheidungswert voraus. Diese Werte werden zumeist in Form von angeblichen Entscheidungs- oder Arbitriumwerten in den Verhandlungsprozess eingebracht (Merkmal der Tarnung), um eine Einigung oder eine Nicht-Einigung im Hinblick auf den Übergang des Eigentums am Bewertungsobjekt zu erzielen (Merkmal der Konfliktlösungsorientierung).
b) Ermittlungsmethoden: Insbesondere weit verbreitete finanzierungstheoretische Modelle, z.B. die Varianten der Discounted Cash Flow-Methode sowie Realoptionsverfahren (Realoptionen), Multiplikatorverfahren (Multiples) oder auch o.g. investitionstheoretische Verfahren mit veränderten Eingangsdaten.

5. Wert der Nebenfunktionen:
a) Arten: Als Nebenfunktionen der Unternehmensbewertung gelten u.a. die Vertragsgestaltungs-, die Steuerbemessungs- sowie die Informationsfunktion.
b) Merkmale: Im Rahmen der Vertragsgestaltungsfunktion geht es um gesellschaftsrechtliche und andere vertragliche Gestaltungsprobleme, die sich auf die Wertfindung im Eintritt eines Konflikts beziehen (z.B. Formulierung von Regelungen zur pretialen Lenkung des Verhaltens von Gesellschaftern über Erfolgsbeteiligungen und von Abfindungsklauseln). Bei der Steuerbemessungs- und der Informationsfunktion steht die Konventionalisierung, d.h. die Wertermittlung unter einheitlichen Konventionen im Hinblick auf ihre Grundlagen und Annahmen, im Vordergrund. So sollen durch detaillierte Vorgaben in den fiskalischen Gesetzen und Richtlinien das Ermessen bei der Ermittlung des Steuerbemessungswertes (im Sinne von Steuerbemessungsgrundlagen) reduziert und somit Steuergerechtigkeit sowie Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Informationswert ist das Ergebnis einer Bewertung von als Beteiligungen gehaltenen Unternehmen oder Unternehmensanteilen im Rahmen der Bilanzierung (z.B. zur Ermittlung von Geschäfts- oder Firmenwerten im Konzernabschluss), um den Eigen- und Fremdkapitalgebern normierte entscheidungsrelevante Informationen zukommen zu lassen. Die für die Wertermittlung geltenden Konventionen, welche für die an diesem Informationsprozess beteiligten Personen (Informationssender und -empfänger) relevant sind, ergeben sich aus dem jeweiligen Rechnungslegungssystem oder sind aus diesem abzuleiten.

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