Bundesgerichtshof setzt Bewertungdiensten Grenzen
Besonders bei Ärzten, Hotels und Restaurants spielen Bewertungsportale im Internet eine wichtige Rolle. Sie geben dem Nutzer im Idealfall wertvolle Informationen und dem Plattformbetreiber die Möglichkeit, Einnahmen zu generieren. Den beurteilten Personen und Unternehmen sind sie bei schlechten Bewertungen allerdings ein Dorn im Auge und können zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. Es wundert daher nicht, dass Bewertungsportale schon in vielerlei Hinsicht Gegenstand gerichtlicher Verfahren geworden sind.
Nach seiner bisher durchaus bewertungsportalfreundlichen Rechtsprechung setzt der Bundesgerichtshof (BGH) dem Geschäftsmodell des Arztbewertungsportals “Jameda” mit seinem jüngsten Urteil nun Grenzen. Er verpflichtet Jameda, das Profil der klagenden Ärztin zu löschen (Urt. v. 20.02.2018, Az.: IV ZR 30/17). Die Entscheidung, auf die Jameda bereits mit der Ankündigung der Umstellung der Portalpräsentation reagiert hat, ist auf andere Bewertungsportale übertragbar.
Klage einer Ärztin auf Löschung ihres Profils
Mit ihrer Klage wendet sich eine Ärztin gegen die Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten bei Jameda. Das Basisprofil nicht zahlender Ärzte wird von Jameda ohne deren Zutun und häufig auch gegen deren Willen erstellt. Es enthält öffentlich zugängliche Daten zu Arzt und Praxis und gibt Patienten die Möglichkeit der Arztbewertung in Form von Noten und zusätzlichem Freitext. Außerdem wird auf Basisprofilen Werbung konkurrierender zahlender Ärzte derselben Fachrichtung in räumlicher Nähe der Praxis des betroffenen Arztes eingeblendet. Zahlende Ärzte erhalten hingegen Profile ohne Werbung von konkurrierenden Ärzten.
Die klagende Ärztin verlangt unter anderem die Löschung ihres Profils. Das Geschäftsmodell von Jameda führe zu einer Zwangskommerzialisierung, da Jameda nur zahlenden Ärzten die Möglichkeit gebe, die Schaltung von Werbung auf ihren Profilen zu unterbinden, und verletzte ihr Recht auf “informationelle Selbstbestimmung”. Durch die Ermöglichung von Werbung zahlender Ärzte auf ihrem Profil nutze Jameda ihre persönlichen Daten als besonders effiziente Anknüpfung, um eigene Einnahmen zu erzielen.
Jameda argumentiert dagegen mit der Rechtsprechung des BGH, nach der Bewertungsportale ein erhebliches Informationsinteresse der Nutzer erfüllen und bewertete Personen und Unternehmen die Nutzung ihrer persönlichen Daten im Rahmen solcher Portale daher hinnehmen müssen. Es könne höchstens die Löschung einzelner Bewertungen verlangt werden, etwa bei Schmähkritik. Die hierfür geltenden Voraussetzungen halte Jameda ein.
Kein “neutraler Informationsmittler” – Bundesgerichtshof gibt Klage statt
Entgegen den beiden Vorinstanzen gibt der Bundesgerichtshof der Klage statt und gewährt einen Löschungsanspruch aus Datenschutzrecht. Dabei hält er an seiner Rechtsprechung fest, dass die Speicherung persönlicher Daten von Ärzten zusammen mit Bewertungen grundsätzlich zulässig ist (Urt. v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13).
Entscheidend ist für den BGH hier allerdings die Schaltung der Werbung konkurrierender Ärzte auf den Profilen der nicht zahlenden Ärzte, während solche Werbung auf den Profilen zahlender Ärzte – ohne eine dahingehende Information der Nutzer – nicht erscheint. Mit dieser Bevorzugung zahlender Ärzte verlässt Jameda seine Stellung als “neutraler Informationsmittler”. Die Abwägung der relevanten Interessen, vor allem des Interesses der Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und des Interesses von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit, geht daher in diesem konkreten Fall zu Lasten des Arztbewertungsportals aus. Für die Klägerin ist dies ein Erfolg nach Durchschreiten der Instanzen; für Jameda bedeutet es einen Einschnitt in das bisherige Geschäftsmodell.
Fazit
Dem vom BGH gefundenen Ergebnis ist zuzustimmen. Das Urteil zeigt, dass die Freiheit der ungefragten Datennutzung durch Bewertungsportale trotz deren Informationsfunktion nicht grenzenlos ist. Die unterschiedlichen Interessen von Beurteilten, Plattformbetreibern und Plattformnutzern spielen auch für andere Portale, etwa zur Bewertung von Hotels und Restaurants, eine Rolle. Je stärker ein Portal im finanziellen Eigeninteresse den Wettbewerb einzelner Unternehmen zu Lasten anderer Unternehmen fördert, desto stärker werden die Interessen der Bewerteten zu Lasten des Portalbetreibers gewichtet. Darüber hinaus spielt eine Rolle, auf welche Weise geschäftliche Eigeninteressen des Portalbetreibers für die Nutzer transparent gemacht werden.
Betreiber von Bewertungsplattformen sollten überprüfen, inwieweit ihr Geschäftsmodell den Anforderungen des BGH genügt, um Löschungsansprüche auf Grundlage der jetzigen Entscheidung zu vermeiden. Da der BGH an seiner Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Bewertungsportalen im Grundsatz festhält, ist bei einer Berücksichtigung der ergänzenden Kriterien allerdings nicht zu erwarten, dass nun massenhaft erfolgreiche Löschungsverfahren geführt werden. Die bisher veröffentlichten Ausführungen des BGH lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Werbefinanzierung von Bewertungsportalen als solche deren Neutralität immer in einem Maß in Frage stellt, dass Betroffene systematisch die Löschung ihres Profils verlangen können.
Soweit die Löschung des Profils nicht verlangt werden kann, müssen Betroffene stattdessen gegenüber dem Portalbetreiber unzulässige Bewertungen oder die etwaig irreführende Gestaltung einer Plattform beanstanden. An den im Interesse der Meinungsfreiheit bestehenden hohen Hürden für die Löschung einer Bewertung hat sich durch das jüngste Urteil nichts geändert.
Zur Autorin
Dr. Heike Freund ist Rechtsanwältin bei CMS in Düsseldorf und berät Mandanten, insbesondere aus den Bereichen Lifescience und Consumer Goods, im gewerblichen Rechtsschutz und Lauterkeitsrecht.
Kennt Ihr schon unseren #StartupTicker? Der #StartupTicker berichtet tagtäglich blitzschnell über die deutsche Start-up-Szene. Schneller geht nicht!
Mehr Startup-Substanz im Newsfeed – folgt ds auf Facebook
Startup-Jobs: Auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? In der unserer Jobbörse findet Ihr Stellenanzeigen von Startups und Unternehmen.