Gastbeitrag von Christoph Juhn

Risiko bei Holdinggesellschaften: Die Betriebsaufspaltung

Zur Sicherung des steuerfreien Exits hält jeder Gründer eine eigene Holdinggesellschaft. In den meisten Fällen ist die Holdinggesellschaft am Wohnsitz des Gesellschafters registriert und der Geschäftsführer nutzt dort in seinem Home-Office ein Büro zur Verwaltung der Gesellschaft.
Risiko bei Holdinggesellschaften: Die Betriebsaufspaltung
Donnerstag, 14. September 2017VonTeam

Der erfolgreiche Exit ist das Ziel jedes Start-ups. Wurde bereits bei der Gründung eine Holdinggesellschaft zwischengeschaltet, kann der Verkauf der Tochterkapitalgesellschaft zu 95 % steuerfrei erfolgen. Meist wird die Holdinggesellschaft am Wohnsitz des Gesellschafters registriert und auch dort verwaltet. Doch genau darin schlummert häufig ein unerkanntes steuerliches Risiko: Die sogenannte Betriebsaufspaltung. Wir zeigen, was eine Betriebsaufspaltung ist und wie diese vermieden werden kann.

Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine Betriebsaufspaltung grundsätzlich dann vor, wenn der Gesellschafter bzw. die Gesellschafter ihrer Kapitalgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen. Als wesentliche Betriebsgrundlage beurteilte der BFH im Jahr 1974 ein speziell hergestelltes Fabrikgebäude und erweiterte den Anwendungsbereich im Jahr 2000 auch auf Büro- und Verwaltungsgebäude. Seit 2006 kann auch die „Vermietung nicht besonders hergerichteter Büroräume in einem Einfamilienhaus an die Kapitalgesellschaft“ eine Betriebsaufspaltung begründen. Die jüngste Rechtsprechung (BFH vom 29.07.2015 – IV R 16/13) spricht dem Sitz der Kapitalgesellschaft sogar eine Indizwirkung dahingehend zu, dass am Ort des Sitzes angemietete Räumlichkeiten für die Kapitalgesellschaft von funktional wesentlicher Bedeutung sind.

Betriebsaufspaltung bei Holdinggesellschaften

Zur Sicherung des steuerfreien Exits hält jeder Gründer eine eigene Holdinggesellschaft in der Rechtform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, UG oder Ltd.). In den meisten Fällen ist die Holdinggesellschaft am Wohnsitz des Gesellschafters registriert und der Geschäftsführer nutzt dort in seinem Home-Office ein Büro oder eine Schreibtischecke zur Verwaltung der Gesellschaft. Aus steuerlicher Sicht wird das Büro bzw. die Schreibtischecke dabei durch den Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft überlassen. Dabei ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, ob das Home-Office an die Kapitalgesellschaft entgeltlich vermietet (mit Mietvertrag) oder unentgeltlich überlassen (ohne Mietvertrag) wird; entscheidend sind die Nutzung und die stillschweigende Überlassung. Ab welcher Größe des Home-Offices oder der Schreibtischecke eine Betriebsaufspaltung vorliegt, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.

Damit besteht bei Holdinggesellschaften am Wohnsitz des Gesellschafters grundsätzlich das Risiko einer Betriebsaufspaltung.

Steuerliche Nachteile einer Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung beginnt in der Regel mit der erstmaligen Überlassung des Home-Offices an die Holdinggesellschaft. Die Begründung der Betriebsaufspaltung ist grundsätzlich steuerneutral und führt zu keiner Besteuerung. Bei der laufenden Besteuerung ist zu beachten, dass Gewinnausschüttungen nicht mehr der normalen Kapitalertragsteuer (25 %) unterliegen, sondern dem sogenannten Teileinkünfteverfahren. Dabei sind Gewinnausschüttungen zu 60 % steuerpflichtig und mit dem normalen Steuersatz zu versteuern. Im Bereich des Reichensteuersatzes (45 %) ergibt sich damit eine Belastung von 27 % (45 % x 60 %).

Das größte steuerliche Risiko besteht jedoch bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung. Diese führt zur Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven in dem überlassen Home-Office und der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Dabei sind die stillen Reserven im Home-Office vollständig zu versteuern und die stillen Reserven in der Kapitalgesellschaftsbeteiligung zu 60 %. Maßgebend ist dabei der Verkehrswert des Home-Offices und der Kapitalgesellschaft.

Handlungsempfehlungen

Wurde der Sitz der Holdinggesellschaft am privaten Wohnsitz des Gesellschafters registriert, besteht das Risiko einer Betriebsaufspaltung. Dies selbst führt noch zu keinen wesentlichen steuerlichen Nachteilen. Die Betriebsaufspaltung darf jedoch keinesfalls beendet werden und muss stets so fortgeführt werden. Achten Sie darauf, dass auch beim Umzug die Betriebsaufspaltung erhalten bleibt. Ebenso ist sicherzustellen, dass im Erbfall die Betriebsaufspaltung als Ganzes auf den Erben bzw. die Erben übergeht.

Ist hingegen noch keine Betriebsaufspaltung begründet worden, sollte eine solche möglichst vermieden werden. Registrieren Sie die Gesellschaft auf eine andere Adresse und verwalten Sie die Gesellschaft ebenfalls von dort aus.

Zum Autor
Christoph Juhn ist Steuerberater und Partner der JUHN Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Juhn hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert und berät überwiegend Start-ups, Beteiligungsgesellschaften und Unternehmensgruppen.

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Foto (oben): Shutterstock