Gesellschaftsvertrag


Gesellschaftsvertrag

1. Begriff und Merkmale: Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage der Zusammenarbeit der Gesellschafter und der Organisation einer Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag ist dabei unabhängig von bestehenden gesetzlichen Formvorschriften zweckmäßigerweise schriftlich festzuhalten. Rechtsformübergreifend sollten im Gesellschaftsvertrag mindestens Bestimmungen über Gesellschaftszweck, Firma, Sitz, Einlagen und Kapitalanteile der Gesellschafter, Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn- und Verlustverteilung, interne Willensbildung, Informations- und Kontrollrechte Tätigkeitsvergütungen, Wettbewerbsverbote, Gesellschafterwechsel und die Auflösung enthalten sein. Zu beachten ist, dass im Bereich des Gesellschaftsrechts aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit zahlreiche gesetzlich zwingende Regelungen existieren, die der vertraglichen Disposition der Gesellschafter entzogen sind, z.B. die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht des Vertretungsorgans bei Kapitalgesellschaften gegenüber Dritten.

2. Form: bei Personengesellschaften: Bei Personengesellschaften, die bereits mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entstehen, werden an den Vertragsinhalt regelmäßig keine besonderen gesetzlichen Anforderungen gestellt. Beurkundungsbedürftig ist der Gesellschaftsvertrag regelmäßig nur, wenn Grundvermögen in die Gesellschaft eingebracht werden soll (§ 311b BGB).

3. Form bei Kapitalgesellschaften: Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften bedürfen regelmäßig der notariellen Beurkundung, vgl. § 2 GmbHG, § 23 AktG. Der Gesellschaftsvertrag muss bei Kapitalgesellschaften die jeweils im Gesetz vorgeschriebenen Mindestregelungen enthalten, wie bspw. Angaben über Firma, Sitz der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Betrag des Stammkapitals und die Höhe der Stammeinlagen (§§ 3 GmbHG, 23 AktG). Diese gegenüber den Personengesellschaften strengeren Formvorschriften bestehen aus Gründen der Transparenz und des Gläubigerschutzes und verhindern bei Nichtbeachtung die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und damit deren Entstehung.

4. Vertragsänderungen:
a) Bei Personengesellschaften durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss, sofern der Gesellschaftsvertrag keine anderen Mehrheiten vorsieht.
b) Bei Kapitalgesellschaften sind jeweils gesetzlich festgelegte Mehrheiten erforderlich, z.B. drei Viertel der abgegebenen Stimmen bei der GmbH (§ 53 II GmbHG). Die Änderung des Gesellschaftsvertrages ist beurkundungsbedürftig und mit einem notariell bestätigten vollständigen Ausdruck zum Handelsregister anzumelden. Die Rechtswirkungen der Änderung des Gesellschaftsvertrages treten erst mit Handelsregistereintrag ein.

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