Bilder juristisch sicher nutzen – Gastbeitrag von Sebastian Dramburg (Spreerecht)
Das Urheberrecht ist keineswegs eine Materie, mit der sich nur Unternehmen beschäftigen müssen, die im kreativen Bereich tätig sind. Jedes Unternehmen kommt nicht zuletzt aufgrund der modernen Medien früher oder später an den Punkt, an dem es sich mit dem Urheberrecht auseinandersetzen muss. Ob eine Fotografie von einer Agentur erworben wird, eine Grafik von einem Mitarbeiter verwendet werden soll oder das eigene Logo ungefragt verwendet wird: Immer kommt es auf das Urheberrecht an. Daher soll dieser Beitrag die Basics aufzeigen, die zu beachten sind, wenn Unternehmen fremde Fotos nutzen wollen. Wenn im Folgenden von “Fotos” die Rede ist, dann gelten die hier aufgezeigten Grundsätze auch für Grafiken und Logos.
Schutzumfang: Was will das Urheberrecht?
Das Urheberrecht will kreative Leistungen, sogenannte Werke, schützen. Der Grad der Kreativität oder der dahinterstehende Aufwand ist für die Entstehung des urheberrechtlichen Schutzes nicht von Bedeutung. Man kann daher sagen, dass das Urheberrecht Kreativität und Individualität belohnen und schützen will, aber den Schutz dagegen nicht vom wirtschaftlichen und handwerklichen Aufwand abhängig macht.
Bei Fotografien ist es einfach: Hier sind auch Schnappschüsse als sogenannte “Lichtbilder” geschützt. Bei Grafiken und Zeichnungen kommt es für den Schutz durch das Urheberrecht darauf an, ob die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Das bedeutet, ein Logo ist erst urheberrechtlich geschützt, wenn in ihm ein gewisses Maß an persönlicher geistiger Schöpfung steckt. Das Gesetzt gibt hier bewusst keine weiteren Maßstäbe vor, so dass man stets im Einzelfall entscheiden muss, ob eine Grafik oder ein Logo urheberrechtlich geschützt ist.
Die Rechte des Urhebers
Nur der Urheber hat das Recht, sein Werk (also ein Foto oder eine Grafik) gemäß §§ 15 bis 24 UrhG zu verwerten. Die wichtigsten Verwertungsrechte sind:
- Vervielfältigungsrecht (kopieren),
- Verbreitungsrecht (es anderen zu überlassen),
- das Recht zur öffentlichen Wiedergabe (zum Beispiel Musik in einer Gaststätte abspielen),
- das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (zum Beispiel der Veröffentlichung im Internet) und
- das Recht, die Bearbeitung des Werkes zu erlauben.
Natürlich muss der Urheber das Werk nicht selber verwerten. In diesem Fall räumt er einem Dritten das entsprechende Nutzungsrecht ein, wie beispielsweise ein Fotograf der Bildagentur.
Daran zeigt sich, dass immer, wenn diese o.g. Rechte an einem fremden Foto tangiert werden, der Urheber oder der jeweilige Rechteinhaber um entsprechende Erlaubnis gefragt werden muss.
Fremde Fotos nutzen
In den seltensten Fällen werden die erforderlichen Fotos oder Grafiken selbst angefertigt. Entweder beauftragt man hier einen Mitarbeiter oder sucht sich als Unternehmen gleich externe Unterstützung.
Daher ist es schon bei der Beauftragung zur Erstellung von Fotos wichtig, den späteren Nutzungsumfang zu klären. Denn wenn ein Designer für die Erstellung eines Logos für eine Visitenkarte beauftragt wird, dann kann die Nutzung des Logos auf der Website bei fehlender Absprache eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Um hier nicht später unnötige Auseinandersetzungen ausfechten zu müssen, bietet sich ein Fotografenvertrag zur Klärung der Einzelfragen an.
Wird ein Mitarbeiter für die Erstellung eines Logos beauftragt, dann ist hier kein gesonderter Vertrag nötig, solange die kreative Leistung als Erfüllung der Arbeitspflicht angelegt ist. Anderes wäre es dagegen, wenn ein Foto genutzt werden soll, dass ein Mitarbeiter während des Urlaubs geschossen hat. Eine Fixierung der Nutzungseinräumung ist aus rechtlicher Sicht empfehlenswert, damit allen Beteiligten klar ist, für welchen Zweck das Foto in welchem Umfang wie lange genutzt werden darf.
Möchte man sich die Beauftragung sparen und wird stattdessen beabsichtigt, ein Foto aus einem Stock-Archiv zu nutzen, dann mag dies vielleicht kostengünstiger sein, als ein im Auftrag erstelltes Foto. Aber die rechtlichen Stolpersteine sind deswegen nicht geringer.
So kann beispielsweise die Nutzung eines Bildes aus Fotoarchiven auf Facebook in einer Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten münden.
Oft gibt es bei den Online-Bildagenturen auch verschiedene Lizenzmodelle, die berücksichtigt werden müssen. Denn die Lizenzbedingungen der Stock-Archive müssen exakt befolgt werden, da sonst eine teure Nachlizensierung drohen kann. So besteht mitunter die Trennung zwischen “redaktioneller” und “kommerzieller” Nutzung. Im Idealfall sollte hier die Agentur die Definition der Begriffe vorgeben, um Streitereien zu vermeiden, aber im Normalfall meint “redaktionell” den journalistischen Bereich und “kommerziell” deckt Unternehmen und Selbstständige ab, die das Foto auf Werbemateriel oder Produkten nutzen.
Dann werden in den Bedingungen der Portale “einfache Lizenzen” und “erweiterte Lizenzen” angeboten. Letzteres bedeutet oft, dass das erworbene Bild dann weiter lizensiert werden kann.
Auch sind Fälle bekannt, in denen Fotografen die einzelnen Unternehmen abgemahnt haben, weil die Unternehmen die Nennung des Urhebers bei der Fotonutzung unterlassen haben, obwohl die Lizenzbedingungen des Archives dies vorgeschrieben hat. Das zeigt, dass die Bedingungen der Plattformen nicht vernachlässigt werden sollten.
Das Recht am eigenen Bild
Das sogenannte “Recht am eigenen Bild” führt im Grundsatz her dazu, dass jede Person bestimmen kann, ob ein Bild, auf dem sie erkennbar ist, veröffentlicht wird. Natürlich gibt es dazu auch Ausnahmen (Prominente, Politiker, Menschen auf Versammlungen), die dazu führen, dass auch ohne Einwilligung ein Foto veröffentlicht werden kann. Der Grundsatz für die Fotonutzung sollte aber stets sein, dass die abgebildeten Personen für die geplante Nutzung um Einwilligung gebeten wird.
Eine Spezialfall der insbesondere auf Websites von Unternehmen relevant wird, sind Fotos von Mitarbeitern und Angestellten. Hier herrscht oft Unsicherheit, da mitunter angenommen wird, dass es zur Pflicht der Mitarbeiter gehört, die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos zu dulden.
Dem ist nicht so. Das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter führt dazu, dass nicht jedes Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, ungefragt auf der Homepage des Arbeitgebers verbreitet werden darf. Daher sollte hier mit jedem Mitarbeiter entsprechend eine Vereinbarung über die Fotonutzung geschlossen werden.
Gibt es keine besondere Vereinbarung und verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen, dann muss auch das entsprechende Foto entfernt werden, da der ehemalige Mitarbeiter nicht mehr dulden muss, mit dem Unternehmen weiterhin in Verbindung gebracht zu werden.
Parallelen zur Video-Nutzung
Die oben genannten Grundsätze sind auch bei der Videonutzung zu beachten, schließlich sind Videos auch nur bewegte Bilder. Aber die ganze Sache wird dadurch noch komplizierter, dass mehr Personen bei der Erstellung eines Videos beteiligt sind und meistens auch Musik im Spiel ist. Letztendlich muss man sich also auch bei der Videonutzung stets die Frage stellen, wen man für die konkret geplante Nutzung fragen muss und welche Rechte noch betroffen sein könnten.
Checkliste für die Fotonutzung
Als grobe Checkliste für die Frage, was bei der Nutzung eines fremden Fotos zu beachten ist, bietet sich die folgende Checkliste an:
- Darf ich das Foto nutzen? – Liegt eine Einwilligung der/des Urheber/s bzw. des Rechteinhabers (z.B. Agentur) vor?
- Darf das Foto in dem geplanten Umfang genutzt werden?
- Eine Nutzungserlaubnis für die Unternehmenswebsite gilt nicht für einen Flyer.
- Wie sind die Bedingungen der Nutzung (besonders bei Stock-Archiven relevant)?
- Verstößt das Motiv gegen Rechte Dritter?
- …der abgebildeten Personen?
- …abgebildetes fremdes Eigentum?
- …abgebildete fremde Marken, etc.?
Zur Person
Sebastian Dramburg LL.M. ist Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei Dramburg in Berlin. Die Schwerpunkte der Anwaltskanzlei liegen auf dem Gebiet des IT- und Onlinerechts sowie dem des Urheber- und Medienrechts. Zu den Mandanten der Kanzlei zählen neben Start Ups und etablierten E-Commerce Unternehmen auch Werbeagenturen und Selbstständige.
Sebastian Dramburgs Blog Lawbster ist für alle an rechtlichen Fragen zum Medien- und Onlinerecht Interssierten auf jeden Fall ein Abo im Feedreader wert.
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