Die Auswirkungen des Lieferheld-Urteils – Gastbeitrag von Steffen Bunnenberg

Der umtriebige Bestellvermittler Lieferheld (www.lieferheld.de) und Marktführer Pizza.de (www.pizza.de) liegen – wie ausführlich berichtet – mal wieder im Clinch. Diesmal geht es um die Abwicklung von Onlinezahlungen. Die erste Runde in diesem Streit, […]

Der umtriebige Bestellvermittler Lieferheld (www.lieferheld.de) und Marktführer Pizza.de (www.pizza.de) liegen – wie ausführlich berichtet – mal wieder im Clinch. Diesmal geht es um die Abwicklung von Onlinezahlungen. Die erste Runde in diesem Streit, der auch andere Start-ups in Bedrängnis bringt, geht an Pizza.de. Lieferheld darf nun (vorest) “ohne schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht” (BaFin) keine “Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut” – gemeint ist die Annahme und Weitergabe von Geld – mehr erbringen. Ein Kommentar von Rechtsanwalt Steffen Bunnenberg:

Die Auswirkungen des Lieferheld-Urteils

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. September betrifft jedes Unternehmen, welches Geldbeträge entgegennimmt und an einen Zahlungsempfänger übermittelt. Typischerweise sind dies vor allem Vermittler von Leistungen, Produkten und Waren, die keine direkte Bezahlung zwischen ihren Kunden und den Lieferanten zulassen wollen.

Im konkreten Fall beantragte Pizza.de gegen Lieferheld den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Verstoßes gegen das Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz. Kern des Rechtsstreits war die Art der Vereinnahmung und Übermittlung von Geldbeträgen durch Lieferheld. Kunden von Lieferheld bestellten auf dessen Internetplattform beispielsweise eine Pizza und zahlten dafür über die gängigen Zahlungsdienste wie PayPal, sofortüberweisung.de oder Kreditkarte. Das Geld vereinnahmte Lieferheld und rechnete es erst am Ende des Monats mit dem Lieferanten ab.

Nach dem Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetz, genauer § 8 Absatz 1, ist für die Erbringung von sogenannten Zahlungsdiensten eine Erlaubnis der BaFin notwendig. Lieferheld hatte keine solche Erlaubnis. Das Gericht ordnete die Vereinnahmung und Übermittlung des Geldes durch Lieferheld als eine erlaubnispflichtige Finanztransferleistung ein. Lieferheld konnte sich nicht auf eine der zahlreichen Ausnahmen berufen, insbesondere ordnete das Gericht Lieferheld nicht als Handelsvertreter bzw. sog. Zentralregulierer ein. Lieferheld sei nicht ausschließlich befugt den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen.

Das Beispiel zeigt einmal mehr, wie wichtig eine gute Compliancestrategie ist. Schon frühzeitig sollte ein Geschäftsmodell auf rechtliche Risiken hin überprüft werden. Vor allem Unternehmen, die keine direkte Bezahlung zwischen ihren Kunden und den Lieferanten zulassen wollen, sollten ihr Geschäftsmodell überprüfen lassen.

Das Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig.

Zur Person
Steffen Bunnenberg kann auf eine langjährige Beratungspraxis im Wettbewerbsrecht, insbesondere zur Marktbereinigung und Durchsetzung von Ansprüchen im Eilverfahren, zurückgreifen. Er berät Unternehmen und Einzelpersonen darüber hinaus vor allem bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, presserechtlichen Fragen, Verstößen gegen das Urheberrecht und der Entwicklung von Marken, Markenfamilien und Merchandisingstrategien. Er hat in Freiburg, Rostock und Paris studiert, zum Thema Merchandising promoviert und ist Gründungspartner der Kanzlei Bunnenberg Bertram Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin.

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Alexander

Alexander Hüsing, Chefredakteur von deutsche-startups.de, arbeitet seit 1996 als Journalist. Während des New Economy-Booms volontierte er beim Branchendienst kressreport. Schon in dieser Zeit beschäftigte er sich mit jungen, aufstrebenden Internet-Start-ups. 2007 startete er deutsche-startups.de.