Rechtsbeistand für junge Start-ups – Gastbeitrag von Dr. Andreas Lober, Teil 4

Mit der vierten und letzten Folge beenden wir diese Rechtsserie mit Dr. Andreas Lober. Nach Teil 1, Teil 2 und Teil 3 dreht sich dieses Mal alles um das geistige Eigentum und gewerbliche […]

Mit der vierten und letzten Folge beenden wir diese Rechtsserie mit Dr. Andreas Lober. Nach Teil 1, Teil 2 und Teil 3 dreht sich dieses Mal alles um das geistige Eigentum und gewerbliche Schutzrechte. Beides gehört bei vielen Unternehmen zu den wichtigsten Vermögenswerten. Dies gilt ganz besonders für Start-Ups. Urheberrechte, Markenrechte, Domainrecht und – eingeschränkt – Patentrecht sind in diesem Zusammenhang besonders wichtig.

Bis Ende dieser Woche werden noch die Rechtsfragen für unseren Experten gesammelt. Die Top-10 wird er nächste Woche abschließend umfassend beantworten. Die Fragen können entweder in den Kommentaren hinterlassen oder per E-Mail an Christina Cassala geschickt werden.

Das Urheberrecht & Co.

Urheberrechtlichen Schutz genießen „Werke“. Dazu können beispielsweise Grafiken einer Website, Musikstücke, Texte oder auch Computerprogramme gehören. HTML-Code halten die meisten Gerichte aber nicht für Computerprogramme, urheberrechtlicher Schutz soll für diese nicht bestehen. Dagegen ist das Recht des Datenbankerstellers vom Urheberrechtgesetz umfasst.

Das Schöne am urheberrechtlichen Schutz ist, dass er automatisch entsteht. Es ist also keine Anmeldung oder Eintragung notwendig. Wer als Unternehmer in den USA aktiv werden will, sollte aber überlegen, dort eine Anmeldung vorzunehmen. Sie ist zwar auch in Amerika nicht zwingend, verbessert aber die Position des Urhebers, wenn seine Rechte verletzt werden. Außerdem kann eine Eintragung sinnvoll sein, wenn man sich darum streitet, wer ursprünglicher Urheber ist.

Der Inhaber des Urheberrechts bzw. urheberrechtsähnlichen Werks hat insbesondere das alleinige Verwertungsrecht. Kopien urheberrechtlich geschützter Werke sind daher – bis auf wenige Ausnahmen – nur dann zulässig, wenn diese mit Zustimmung des Berechtigten erfolgen.

Wer Urheberrechte nicht selbst schafft, sondern von Dritten Nutzungsrechte daran erwirbt (Lizenz) sollte aufpassen: Der Vertrag über die Einräumung einer Lizenz wird im Zweifel eng ausgelegt. Man sollte also sicher sein, dass alle notwendigen Nutzungsarten im Lizenzvertrag genannt worden sind. Spätestens bei einer Due Diligence sucht ein Investor hier nach Schwachstellen – aber auch vorher kann es Schwierigkeiten geben, wenn der Urheber Geld wittert und am Erfolg des Start-ups teilhaben möchte.

Marken und andere Zeichen

Markenrechtlicher Schutz entsteht insbesondere durch Eintragung der Marke in das entsprechende Register. In Deutschland wird das Register vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.

Wer bereits weiß, auch in anderen europäischen Länder aktiv werden zu wollen, sollte frühzeitig die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke erwägen. Ein weltweiter Markenschutz ist für Start-ups illusorisch. Eine Anmeldung in ausgewählten Ländern außerhalb Europas kann sinnvoll sein, sofern die entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden sind und dort eine Nutzung der Marke beabsichtigt ist.

Vor Aufnahme der Nutzung der Marke bzw. Anmeldung der Marke beim zuständigen Markenamt sollte eine Markenrecherche durchgeführt werden. Wenn dieselbe oder eine ähnliche Marke bereits für dieselben oder ähnlichen Marken oder Dienstleistungen geschützt ist, hat man nämlich wenig Spaß und riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung, es droht ein Verbot der Nutzung der Marke sowie Schadensersatzansprüche.

Die Wort- und Bildmarke

Neben der Eintragung in das Markenregister besteht auch markenrechtliche Schutz Kraft Verkehrsgeltung. Als Start-up sollte man sich nicht darauf verlassen, für die eigene Marke Schutz Kraft Verkehrsgeltung zu erlangen, die Voraussetzungen sind anfangs schwer zu erfüllen: Die Marke muss nämlich verhältnismäßig bekannt sein, das ist nicht leicht zu schaffen und auch nicht einfach zu beweisen. Andererseits ist Vorsicht geboten, wenn ein Name weit bekannt ist, selbst wenn er in den Markenregistern nicht auftaucht – die Gefahr einer Markenverletzung ist in diesen Fällen groß.

Die gängigste Form der Marke ist die Wortmarke. Insbesondere, wenn Zweifel an der Schutzfähigkeit als Marke bestehen (zum Beispiel, weil es sich um eine rein beschreibende Bezeichnung handelt) oder ein besonders einprägsames Logo vorhanden ist, kann an eine Wort-/Bildmarke gedacht werden. Daneben existieren noch eine ganze Reihe weiterer Marken, die aber für Start-ups meist weniger Bedeutung haben, beispielsweise 3D-Marken. Ebenfalls nach dem Markengesetz geschützt sind geschäftliche Bezeichnungen, Werktitel und Domain-Namen.

Technische Schutzrechte

Patente geben Schutz für technische Erfindungen. Software als solche ist in Europa aber nicht patentierbar und „nur“ über das Urheberrecht geschützt.

Patentschutz kann unter Umständen in Zusammenhang mit Hardware erlangt werden, oder im Ausland, beispielsweise in den USA. Interessant kann auch der Schutz als Gebrauchsmuster in Österreich sein, auch wenn dieser im Streitfall weniger nützt als ein echtes Patent.

Bei Rechtsverletzungen nicht zögern

Wenn die eigenen geistigen Eigentumsrechte verletzt werden, sollte man nicht lange zögern. Wer schnell handelt, kann im Wege der einstweiligen Verfügung sehr rasch Rechtsschutz erhalten. Wenn der Rechteinhaber aber mehr als sechs oder acht Wochen wartet, nachdem er von der Verletzung seiner Rechte Kenntnis erlangt hat, gehen die meisten Gerichte davon aus, dass es offenbar nicht so eilig ist und verweigern den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dann kann zwar immer noch im Hauptsacheverfahren geklagt werden, ein solches dauert aber jedenfalls mehrere Monate, oft sogar einige Jahre.

Ein Hauptsacheverfahren ist allerdings notwendig, wenn beispielsweise Schadensersatz verlangt wird. Im Bereich der geistigen Eigentumsrechte sind Schadensersatzansprüche leichter durchsetzbar als in vielen anderen Bereichen, weil der Rechteinhaber beispielsweise einfach das als Schaden ersetzt verlangen kann, was er sonst für eine Lizenz bekommt – unabhängig davon, ob der Verletzer im konkreten Fall eine Lizenz erworben hätte. Auch kann einfach der Gewinn des Verletzers „abgeschöpft“ werden.

Abmahnungen können sinnvoll sein

Häufig werden vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung Abmahnungen versandt. Dies ist inzwischen fast zur Unsitte geworden, hat aber an sich einen sinnvollen Hintergrund: der Abgemahnte soll die Möglichkeit haben, die Angelegenheit schnell und ohne Gerichtsverfahren aus der Welt zu schaffen. Dazu muss er eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Für den Verletzten hat die Abmahnung zwei Vorteile. Zum einen ist sie weniger aufwendig als ein Gerichtsverfahren. Zum anderen müsste der Verletzte die Gerichtskosten tragen, wenn der Verletzer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sofort zugibt, die Rechte verletzt zu haben und sich zur Unterlassung verpflichtet. Daher sind Abmahnungen so bequem, dass immer wieder wahre Abmahnwellen durch das Land rollen, teilweise wegen Kleinigkeiten. Besonders beliebt sind Abmahnungen wegen kleineren Gesetzesverstößen.

Abmahnungen erhalten – und jetzt?

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte unbedingt Kontakt mit einem kundigen Anwalt aufnehmen. Die Gefahr, sich eine einstweilige Verfügung einzufangen, weil eine Abmahnung unbeachtet geblieben ist, ist sehr hoch. Auch die Abgabe von einer der Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung kann gefährlich sein, weil diese manchmal viel zu weit gefasst ist. Wenn beispielsweise Frau Monika Mäuerblümchen wegen angeblichen Spams abmahnt, kann man sich noch einigermaßen gefahrlos dazu verpflichten, keine Mails mehr an maeuerbluemchen21@gmx.de zu senden – dass man keine Mails mehr an Frau Monika Mäuerblümchen sendet, sollte aber niemand versprechen.

Zur Person:
Dr. Andreas Lober ist Partner bei der SchulteRiesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft in Frankfurt am Main in den Bereichen IT und IP (geistiges Eigentum). Er berät – zusammen mit Kollegen aus anderen Fachgebieten – Unternehmen aller Größen, vom Start-up bis zum DAX-Unternehmen. Mehrere seiner Mandanten wurden in den letzten zwei Jahren mit dem Red Herring Europe Top 100 Award ausgezeichnet bzw. für diesen nominiert, einige Unternehmen begleitet Dr. Andreas Lober seit Jahren, von der Gründungsphase bis zur heutigen Größe mit mehreren hundert Mitarbeitern.

Christina Cassala

Christina Cassala, Redakteurin bei deutsche-startups.de, war schon zu ihren besten Uni- Zeiten in den 90er Jahren journalistisch tätig. Gleich nach dem Volontariat arbeitete sie bei einem Branchenfachverlag in Hamburg, ehe sie 2007 zu deutsche-startups.de stieß und seither die Entwicklungen der Start-up Szene in Deutschland mit großer Neugierde beobachtet.