Gastbeitrag von Ralf-Michael Schmidt
So gewinnt man ohne Geld die besten Mitarbeiter
Eine der besonderen Herausforderungen eines neu gestarteten Unternehmens, die jeder Gründer kennt: Es sind immer mehr Ideen als Geld dafür vorhanden. Gerade wenn es darum geht, die besten Mitarbeiter für sein Projekt zu gewinnen, müssen sich junge Unternehmer überlegen, wie sie diese von einer Mitarbeit überzeugen, wenn die Argumente Ruhm & Ehre nicht mehr ziehen. Eine Möglichkeit ist die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen, entweder in Form echter Anteile des Unternehmens oder in Form von virtuellen Beteiligungen, also zum Beispiel Optionen auf zukünftige Exit-Erlöse.
Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung
Die Vorzüge der Mitarbeiterbeteiligung liegen klar auf der Hand: Mit ihr kann man die Motivation für ein eventuell den Branchenverhältnissen nicht entsprechendes Gehalt zu arbeiten, steigern. Das ist besonders bei der Gewinnung von seniorigen und hochqualifizierten Mitarbeitern und Führungskräften nicht zu unterschätzen. Dazu gelingt es oft am besten durch eine Mitarbeiterbeteiligung eine emotionale und langfristige Bindung zum Unternehmen herzustellen, also eine erhöhte Identifikation mit dem Unternehmen und seinen Erfolgen.
Nachteile oder Risiken der Mitarbeiterbeteiligung
Zuerst muss man sich natürlich ganz klar fragen, wie viele Geschäftsanteile man von seinem Unternehmen weggeben will und ob sich das im konkreten Fall lohnt. Vor allem steuerrechtlich muss bei der Konstruktion von Mitarbeiterbeteiligungen vieles beachtet werden, so dass eine Rücksprache mit einem Steuerberater ausdrücklich zu empfehlen ist. Denn schließlich können nicht grundsätzlich ohne Weiteres Anteile eines Unternehmens, die gleichzeitig einen geldwerten Vorteil darstellen, verschenkt werden. Würden zum Beispiel einem Mitarbeiter statt eines Teil des Lohns Unternehmensanteile überschrieben werden, dann müssten sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite dafür Steuern gezahlt werden. Da aber bei einer bloßen direkten Beteiligung kein echtes Geld fließt und ein Verkauf der Anteile auch in der Regel nicht unmittelbar möglich ist, sondern der Mitarbeiter nur auf dem Papier verdient, könnte dieser scheinbare Gewinn erst einmal ganz reale Löcher in die Kasse reißen.
Formen der Mitarbeiterbeteiligung (virtuelle vs. direkte Gesellschaftsbeteiligung)
Natürlich gibt es auch dem deutschen Steuerrecht angepasste und günstige Formen der Mitarbeiterbeteiligung. Grundsätzlich empfiehlt es sich, klarzustellen, dass der Mitarbeiter zum jetzigen Zeitpunkt keinen Zugriff auf den Geldwert hat, sondern erst zum Zeitpunkt des Verkaufs/Exits des Unternehmens. Erst dann würde ein geldwerter Vorteil entstehen und damit eine Steuerpflicht. Ein Beispiel für diese Konstruktion wäre die virtuelle Beteiligung an einer Gesellschaft, sogenannte Virtual Stock Options, bei denen durch die Mitarbeiterbeteiligungen keine laufenden Ansprüche an den jährlichen Gesellschaftsgewinnen entstehen, sondern erst nach dem Verkauf des Unternehmens, im Fall eines erfolgreichen Exits also, die beteiligten Mitarbeiter ihr Geld erhalten.
Anders als die direkte Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der der beteiligte Mitarbeiter sich mit realen Anteilen am Stammkapital der Firma beteiligt und somit auch beachtliche Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte hat, haben über Virtual Stock Options beteiligte Mitarbeiter kaum Möglichkeiten, auf die Geschäftsentscheidungen des Start-ups Einfluss zu nehmen – so können sie bspw. auch nicht an Gesellschaftsversammlungen teilnehmen.
Vertragsgestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen
Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen (Virtual Stock Options) können sowohl direkt im Arbeitsvertrag geregelt werden oder, was üblicher und empfehlenswerter ist, als separates beigefügtes Vertragswerk zwischen Unternehmen und Mitarbeiter abgeschlossen werden. Im letzteren Fall sollte die Vereinbarung aber ausdrücklich Gegenstand des Arbeitsvertrages werden. Im Rahmen der Vertragsgestaltung gibt es die Möglichkeit, entweder dem Mitarbeiter sofort alle seine Anteile einzuräumen oder aber diese abhängig von der Beschäftigungsdauer aufzubauen. Entscheidendes Stichworte ist hier Vesting. Vesting bedeutet, dass die virtuellen Anteile erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit, in der Regel zwischen zwei und vier Jahren, dem beteiligten Mitarbeiter insgesamt bzw. sukzessive gehören. Dazu können noch konkrete Ausgestaltungen vorgenommen werden, die klären, was mit den Anteilen geschieht, wenn ein beteiligter Mitarbeiter schneller als erwartet aus eigenen Gründen unverschuldet ausscheidet (sog. “Good Leaver”) oder aber aus wichtigem Grund gekündigt wird (sog. “Bad Leaver”).
Fazit
Zwei wichtige Aspekte sind vor der Beteiligung von Mitarbeitern an Unternehmen zu beachten: Wie soll die steuerrechtliche Konstruktion aussehen und wie viel Mitspracherecht möchte man mit dieser Mitarbeiterbeteiligung vergeben? In der Regel werden Mitgründer mit realen Anteilen beteiligt, Mitarbeiter hingegen mit virtuellen Anteilen. Wie viele Anteile und welche Mitspracherechte in einem Start-up vergeben werden sollen, muss jeder Gründer eines Start-ups für sich selbst entscheiden. Um die Handlungsfähigkeit der Gründer und damit der Gesellschaft nicht zu gefährden, sollten nicht zu viele Klein(st)-Gesellschafter ein Mitspracherecht haben. Dies spricht für den Weg der virtuellen Beteiligung.
Letztlich besteht bei einer virtuellen Beteiligung auch ein Kostenvorteil gegenüber der direkten Beteiligung, da ein teurer Notarbesuch nicht erforderlich ist – es handelt sich schließlich lediglich um einen schuldrechtlichen Vertrag. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Themen sollte allerdings aus den genannten Gründen ein Steuerberater besucht werden.
Passend zum Thema: “Mitarbeiter-Beteiligungs-Regelungen in Term-Sheets”
Zur Person
Ralf-Michael Schmidt ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) und Bankkaufmann. Er war bei einer namhaften deutschen Großbank tätig, später in den Bereichen Digitales und Business Development eines führenden Medienunternehmens. Dort koordinierte er die Umsetzung von komplexen Produktentwicklungsprojekten und entwarf neue digitale Geschäftsmodelle. Als Mitgründer von SmartLaw ist er für die Konzeptionierung und inhaltliche Ausgestaltung der Produkte und Dokumente verantwortlich.