Term-Sheet-Verhandlung 6
Vesting-Klauseln: Damit Gründer aktiv an Bord bleiben
Dies ist der siebte Beitrag unserer Serie über Term-Sheets und deren Verhandlung.
Die Autoren gehen in dieser Beitragsreihe insbesondere auf die Unternehmenswertermittlung bei Start-Ups und auf Probleme hinsichtlich des geistigen Eigentumsrechts sowie auf konkrete Regelungen eines Term-Sheets ein, und geben Gründern wertvolle Hinweise, wie sie sich auf eine Term-Sheet Verhandlung vorbereiten und was sie bei dieser beachten sollten.
Der Erfolg eines Start-Ups ist maßgeblich den Gründern abhängig. Sie treiben das Start-Up durch ihren persönlichen Einsatz voran und mehren – als Urheber und Erfinder – das Know-How und die IP-Rechte des Start-Ups.
Für Investoren ist es daher überaus wichtig, dass die Gründer ihre Arbeitskraft dem Start-Up auch nach dem Investment zur Verfügung stellen und sich nicht auf eine (passive) Rolle als Gesellschafter zurückziehen.
Sogenannte Vesting-Klauseln sollen dies verhindern. Durch sie wird die Gesellschafterstellung der Gründer für eine bestimmte Dauer (“Vesting-Periode”) davon abhängig gemacht, dass sie dem Start-Up auch nach dem Investment ihre Tätigkeit, zum Beispiel als Geschäftsführer, zur Verfügung stellen.
Beendet der Gründer seine Tätigkeit bei dem Start-Up in der Vesting-Periode, muss er seine sämtlichen Geschäftsanteile, oder zumindest einen Teil davon, abgeben. Für die abzugebenden Geschäftsanteile erhält der ausscheidende Gründer eine Abfindung.
Die “freigewordenen” Geschäftsanteile können dann etwa einem neuen Geschäftsführer als Incentive angeboten werden. Dies ist wichtig, um gute Leute zu bekommen. Start-Ups können regelmäßig ja nur ein niedriges Gehalt zahlen.
Den konkreten Vesting-Regelungen sind kaum Grenzen gesetzt. Üblich ist, dass sich die Geschäftsanteile der Gründer zugunsten des Start-Ups, des Investors oder eines anderen Gesellschafters verringern, wenn die Gründer ihre Arbeitsposition bei dem Start-Up während der Vesting-Periode kündigen.
Die Länge der Vesting-Periode und die Anzahl der im Kündigungsfall abzugebenden Geschäftsanteile sind dabei Verhandlungssache.
Die Höhe der Abfindung für die Geschäftsanteile richtet sich nach dem Grund des Ausscheidens.
Der Gründer erhält regelmäßig den Verkehrswert seiner Geschäftsanteile, wenn er als sogenannter “Good Leaver” ausscheidet, das heißt aus vom Gründer unverschuldeten persönlichen Umständen (zum Beispiel schwerer Krankheit), oder weil das Start-Up das Ausscheiden veranlasst hat, ohne dass der Gründer hierfür einen wichtigen Grund gesetzt hat.
Scheidet der Gründer aber als sogenannter “Bad Leaver” aus, berechnet sich seine Abfindung lediglich nach dem Buchwert.
Der Unterschied zwischen Verkehrs- und Buchwert der Geschäftsanteile kann erheblich sein.
So entspricht der Buchwert eines Geschäftsanteiles dem Wert des Betrages der Einlage des Gründers, gegebenenfalls inklusive offener Rücklagen und vorgetragener Gewinne, reduziert um die auf den Geschäftsanteil entfallenden Schulden.
Der Verkehrswert ist hingegen der volle wirtschaftliche Wert des Geschäftsanteils.
Im Folgenden wieder sinngemäße Auszüge aus einer fiktiven Term-Sheet-Verhandlung plus hochkarätige Tipps , die zur Gänze in diesem Video mitgeschnitten wurde:
INVESTOR (I): Kommen wir nun zu Ziffer 11 des Term-Sheets, dem Vesting.
START-UP (SU): Ja, diese Regelungen müssen wir dringend besprechen. Ich sehe nicht ein, warum wir Gründer unsere Geschäftsanteile überhaupt verlieren sollen, wenn wir aufhören, für unser Start-Up zu arbeiten.
I: Ganz einfach: Weil wir mit unserer Beteiligung im Prinzip auf euch Gründer setzen, und nicht auf die Gesellschaft. Ohne euch ist das Start-Up doch nichts wert! Außerdem benötigen wir eure Geschäftsanteile, um damit neue Köpfe zu locken, wenn ihr als Arbeitskraft ausscheidet.
SU: Erläutere mir doch mal bitte die Klausel ein wenig, Ziffer 11 des Term-Sheets ist sehr unübersichtlich.
HINWEIS: Bei unübersichtlichen Klauseln kann es ein taktisches Mittel sein, sich diese von dem Investor erläutern zu lassen, um die eigenen Argumente besser sortieren zu können.
Bestenfalls legt ihr euch die Argumente gegen eine Klausel sowie einen Alternativvorschlag allerdings schon vor der Term-Sheet Verhandlung zurecht.
I: Gern. Wenn einer von euch Gründern im ersten Jahr, nachdem wir uns beteiligt haben, aufhört, verliert dieser Gründer alle seine Geschäftsanteile.
Der prozentuale Anteil der Geschäftsanteile, die der ausscheidende Gründer verliert, wird im Laufe der Vesting-Periode von 5 Jahren stetig weniger. Zum Schluss sind es nur noch 10 %, die der ausscheidende Gesellschafter verliert. Dies gilt aber nur dann, wenn der ausscheidende Gründer sein Ausscheiden nicht selbst zu verantworten hat.
Andernfalls ist er ein Bad Leaver und verliert alle seine Geschäftsanteile. Das kann dann auch noch zum Ende der Vesting-Periode sein.
HINWEIS: Dieses Vesting-System unterscheidet sich erheblich von den in der Einführung dargestellten Vesting-Regelungen. Hier ist der Grund für das Ausscheiden als Arbeitskraft ausschlaggebend für den Prozentsatz der Geschäftsanteile, den der ausscheidende Gründer verliert. Dieses System ist eher unüblich.
SU: Diese gesamte Regelung ist für uns sehr hart, fünf Jahre sind sehr lang. Die Vesting-Periode sollte von fünf auf vier Jahre reduziert werden.
Außerdem sollte der prozentuale Anteil der Geschäftsanteile, die ein Gründer verliert, wenn er als Arbeitskraft ausscheidet, viel schneller sinken. Wer im zweiten Jahr geht, sollte nicht 75 % verlieren, sondern maximal 50 %. Und dann im dritten Jahr nur noch 10 %.
I: Ich finde es sehr interessant, dass Du so um diese Regelung kämpfst. Klingt fast, als wolltet ihr schnell aus der Geschäftsführung ausscheiden?
HINWEIS: Das ist ein typisches Argument des Investors, mit dem er hervorrufen möchte, dass die Gründer dies schnell verneinen. Zum Beweis ihrer Bindung zu dem Start-Up bieten manche Gründer in dieser Situation von sich aus eine noch längere Vesting-Periode an. Dazu sollten sich Gründer nicht hinreißen lassen!
SU: Keiner weiß, was in drei Jahren ist – insbesondere im Start-Up-Bereich! Wer weiß, vielleicht verändert ihr unser Start-Up so extrem, dass wir einfach nicht mehr reinpassen.
I: Na gut, zur Abfindung des Buchwerts der Geschäftsanteile.
SU: Nein, zum Verkehrswert.
I: Nein, sorry, das können wir nicht machen. Es muss wehtun, wie immer, wenn etwas schief läuft.
SU: Es tut ja auch weh, schließlich müssen wir Geschäftsanteile von unserem Start-Up abgeben! Die Bewertung sollte sich nach der – zum Zeitpunkt des Ausscheidens – letzten Finanzierungsgrunde richten.
I: Ganz ehrlich, wir haben damit wirklich unsere Schwierigkeiten. Aber gut, dann aber unsere Stufen: 75 % im zweiten Jahr, 50 % im dritten Jahr und so weiter.
SU: Okay, dann sollte die Vesting-Periode nach drei Jahren aber tatsächlich vorbei sein. Wer im vierten Jahr geht, darf alle seine Geschäftsanteile behalten.
I: In Ordnung.
SU: Gut, nun zu den Bad Leaver-Fällen. Hier möchten wir folgenden Fall rausnehmen “Gründer verletzt wesentliche Pflicht aus dem Beteiligungsvertrag bzw. der Gesellschaftervereinbarung mit dem Investor”.
I: Hm, muss ich mir nochmal Gedanken zu machen. Jedenfalls gibt es als Abfindung hier nur den Buchwert.
SU: Der Fall, den ich eben zitiert habe, der muss raus. Der ist viel zu ungenau.
I: Warum? Erwägt ihr gegen den Beteiligungsvertrag und/oder die Gesellschaftervereinbarung zu verstoßen, oder was?!
HINWEIS: Hier versucht der Investor wieder denselben Trick wie vorher. Er möchte durch seine Nachfrage bewirken, dass der Gründer seine Verhandlung zu diesem Punkt abbricht. Hier hießt es: Stark bleiben!
SU: Nein, natürlich nicht. Die Formulierung ist einfach zu ungenau und bietet daher eine zu große Unsicherheit für uns.
I: Okay, okay, wird gestrichen. Dann haben wir da doch eine Lösung, mit der alle einverstanden sind, oder?
SU: Ja.
Die bisherigen Beiträge dieser Serie:
Start-ups und geistiges Eigentum
Unternehmensbewertung und Meilensteine
Due Diligence: Was Gründer alles wissen müssen
Welche Garantien wollen Investoren von Start-ups?
Liquidation Preference: Erlösverteilung beim Exit
Heikel: Drag along-, Tag along-Rechte und Vorkaufsrechte
Im nächsten Beitrag beschäftigen sich die Autoren mit dem Werterhalt der Geschäftsanteile, wenn sich der Gesellschafterkreis verändert.
Zu den Personen:
Caroline Schimpeler ist Rechtsanwältin bei der global tätigen Anwaltskanzlei Norton Rose Fulbright für die Bereiche Corporate, M&A und Venture Capital. Sie berät unter anderem Start-ups in allen Lebenslagen – von der Gründung über die Beteiligung von Investoren bis zum vollständigen Verkauf. Zur Zeit der Term-Sheet-Verhandlung war sie noch als Rechtsanwältin in demselben Bereich bei der Anwaltskanzlei Bird & Bird LLP tätig.
Dr. Bahne Sievers berät als Rechtsanwalt bei Bird & Bird LLP, Hamburg seit Jahren vor allem nationale und internationale Medienunternehmen sowie Startups im Bereich IP und Commercial. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet insbesondere die Beratung von digitalem Content-Vertrieb, Apps, Online-Auftritten und Social Media.