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Vorsicht Steuerfalle beim Exit! Dieses Urteil sollten Gründer:innen kennen

Bei der Gestaltung von Kaufverträgen wird es für Gründer:innen und Investoren künftig kniffliger, die Einbindung von bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführern mit der optimalen steuerlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns in Einklang zu bringen.
Vorsicht Steuerfalle beim Exit! Dieses Urteil sollten Gründer:innen kennen
Donnerstag, 10. April 2025VonAlexander

Steht der Exit an, müssen Gründer:innen bzw. Gesellschafter in der Regel einen Anteilskaufvertrag (Share Purchase Agreements, SPAs) mit dem Käufer schließen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln zeigt nun: Die Kaufpreisallokation, bei der normalerweise den Assets und Verbindlichkeiten des Startups Preise zugewiesen werden, kann auch weitreichende Folgen bei der Einkünftezuordnung und damit der Steuerlast für Gründer:innen haben.

Im vorliegenden Fall hatten zwei Gesellschafter-Geschäftsführer eines Startups im Rahmen eines Exits ihre Geschäftsanteile verkauft. Neben einem Grundkaufpreis und weiteren Kaufpreisbestandteilen wurde ein weiterer Teilbetrag i. H. v. 625.000 Euro vereinbart. 

Gemäß Kaufvertrag war dessen Zahlung explizit an die Bedingung geknüpft, dass die Verkäufer für mindestens fünf weitere Jahre bei der betreffenden GmbH als Geschäftsführer tätig bleiben. Auf diese Weise sollte ein Know-How-Transfer sichergestellt werden.

Böses Erwachen: Finanzamt sieht Teilbetrag als Arbeitslohn des Geschäftsführers

In seiner Einkommensteuererklärung machte der spätere Kläger den gesamten Erlös aus dem Exit als “Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen” geltend. Doch das Finanzamt bewertete den Sachverhalt anders: Aus seiner Sicht handelte es sich bei dem oben genannten Teilbetrag um eine Gegenleistung für die im SPA vereinbarte Geschäftsführertätigkeit – und damit um “Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit”. Hierdurch fiel eine erheblich höhere Steuerlast an.

Der betroffene Geschäftsführer klagte beim FG Köln gegen das Finanzamt – erfolglos: Die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit sei notwendige Voraussetzung für den Erhalt und den Behalt des Teilbetrags, so die Argumentation des Gerichts. Aufgrund der klaren Regelungen des SPA sei der Zusammenhang zwischen Dienstverhältnis und finanziellem Vorteil in Gestalt eines erhöhten Kaufpreises nachprüfbar gegeben. 

Steuerliche Folgen: Qualifikation als Arbeitslohn tut doppelt weh

Diese Umqualifikation des Kaufpreisbestandteils ist für den Gründer steuerlich in zweifacher Weise schmerzhaft: Zum einen hätte er auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) das sogenannte Teileinkünfteverfahren anwenden können. Demnach hätten lediglich 60 Prozent des Veräußerungspreises abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten (zu 60 % berücksichtigungsfähig) dem persönlichen Steuersatz des Gründers unterlegen. 

Zum anderen hätte der Gründer auch die jährlich anfallende Provision, die er für die Besicherung des Rückerstattungsanspruchs an seine Bank bezahlen muss, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns geltend machen können.

Aufgrund der Qualifikation als Arbeitslohn musste der Gründer den Kaufpreisbestandteil jedoch vollständig versteuern; die Provision kann er erst beim jeweiligen realen Abfluss im Laufe seiner Beschäftigung steuerlich geltend machen.

Learnings: Auswirkungen des Urteils auf die Gestaltung von Anteilskaufverträgen

Das Urteil hat Folgen für die Gestaltungspraxis von SPAs im Mittelstand und bei Venture-Capital-Transaktionen im Hinblick auf Startups und Scaleups. Gerade in diesen Bereichen arbeiten die Gesellschafter häufig in der von ihnen gegründeten GmbH oder UG weiter. Zudem spielen beim Einstieg von Investoren der Know-how Transfer und die persönlichen Netzwerke der Gründer:innen eine herausgehobene Rolle.

Deshalb werden bei Exits regelmäßig Vereinbarungen zur weiteren Beschäftigung von Gesellschaftern getroffen. In all diesen Fällen schwingt fortan die Frage mit: Handelt es sich beim Kaufpreis um Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen oder solche aus unselbstständiger Arbeit? Das gilt nicht nur dann, wenn ein Gesellschafter als Geschäftsführer tätig ist, sondern bei jedem Anstellungsverhältnis.

Vor diesem Hintergrund sollten die betroffenen Player im Startup-Ökosystem das vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren gegen das Urteil aufmerksam beobachten. Aufgrund der eindeutigen Vertragsgestaltung in dem hier geschilderten Fall ist allerdings keine 180-Grad-Wende zu erwarten.

Bei der Gestaltung von Kaufverträgen wird es für Gründer:innen und Investoren künftig kniffliger, die Einbindung von bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführern mit der optimalen steuerlichen Behandlung des Veräußerungsgewinns in Einklang zu bringen. Dazu sollten die Vertragsverhältnisse sauber getrennt werden. Die Bedingungen für die Fortführung der Tätigkeit für die Gesellschaft kann statt im SPA in separaten Anstellungs- bzw. Dienstverträgen geregelt werden. Denkbar wäre auch der Abschluss eines Beratervertrags.

Im Übrigen werden Käufer und Verkäufer bei ihren Verhandlungen berücksichtigen müssen, dass das Sicherheitsbedürfnis des Käufers hinsichtlich des Know-how Transfers je nach Vertragsgestaltung steuerliche Nachteile für den Verkäufer haben kann. Diesen Umstand müssen die beiden Parteien bei der Ausgestaltung des SPAs und bei der Einigung auf den Kaufpreis sorgfältig abwägen.

Über die Autoren
Benedikt Hoffmann und Daniela Stephan sind Experten für Rechts- und Steuerfragen im Bereich Startups und Venture Capital bei der internationalen Beratungsgesellschaft Baker Tilly. Die beiden Rechtsanwälte beraten am Standort München Start- und Scaleups, Corporates und Investoren bei der Gründung, durch Finanzierungsrunden, beim Exit und bei vielem mehr. Benedikt Hoffmann ist Steuerberater, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Daniela Stephan, LL.M. ist Rechtsanwältin.

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Foto (oben): Shutterstock

Alexander

Alexander Hüsing, Chefredakteur von deutsche-startups.de, arbeitet seit 1996 als Journalist. Während des New Economy-Booms volontierte er beim Branchendienst kressreport. Schon in dieser Zeit beschäftigte er sich mit jungen, aufstrebenden Internet-Start-ups. 2007 startete er deutsche-startups.de.