Von Team
Freitag, 31. Januar 2020

Steueränderungen, die Gründer unbedingt kennen müssen

Neben Änderungen beim Mindestlohn oder der Verpflegungspauschale, dürfen sich auch Auszubildende über mehr Geld am Ende des Monats freuen. Damit Unternehmer hier nicht den Überblick verlieren, hier die wichtigsten Steueränderungen für 2020.

Wie in jedem Jahr, wird das Steuerrecht vom Gesetzgeber angepasst. Ob nun um Mängel zu beheben, Anpassungen vorzunehmen oder um EU in nationales Recht umzuwandeln. Unternehmen stehen hier vor der Herausforderung immer auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung zu bleiben. Neben Änderungen beim Mindestlohn oder der Verpflegungspauschale, dürfen sich auch Auszubildende über mehr Geld am Ende des Monats freuen. Damit Unternehmer nicht den Überblick verlieren, hier die wichtigsten Steueränderungen für 2020.

Mikroeinkäufe ab sofort belegpflichtig: Das müssen Händler beachten

Kunden, die nur kleinpreisige Artikel einkaufen, erhalten im normalen Geschäftsalltag keine Quittung.  Das   ändert   sich   ab   Jahresbeginn   2020   durch   die   Einführung   der   generellen Belegausgabepflicht auch für Mikrokäufe. So möchte der Gesetzgeber, dass jeder auch noch so kleine Einkauf durch den Verkäufer mit einem Beleg nachzuweisen ist. Zwar müssen Kunden den Beleg nicht an sich nehmen, das Gesetz hält jedoch Händler dazu an, über jeden Mikrobetrag einen Beleg zu erstellen. Verkäufer auf Volksfesten oder Sportveranstaltungen müssen in Zukunft einen Antrag bei ihrem Finanzamt stellen, wenn sie sich von der neuen Belegpflicht befreien lassen möchten.  Auch  das Bäckerhandwerk  möchte  erreichen,  dass  Bäckereien  ebenso  von  der Belegpflicht befreit bleiben sollen.

Die Meldepflicht für Registrierkassen wiederum, die ab dem Jahresbeginn 2020 gelten sollte, wurde bis auf weiteres ausgesetzt. So sollten Betriebe die Anschaffung neuer Registrierkassen und EC-Kassen beim Finanzamt melden. Noch fehlen allerdings die elektronischen Voraussetzungen, um dies umzusetzen.

Fokus Mensch: Mehr für die betriebliche Gesundheitsförderung

Unternehmen  können  steuerfrei  in  die  Gesundheitsförderung  ihrer  Mitarbeiter  investieren.  Der Freibetrag hierfür steigt ab Januar 2020 von 500 auf 600 Euro pro Arbeitnehmer im Jahr. Zusätzlich verlängert der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für das Dienstfahrrad auch bei privater Nutzung bis Ende 2030. So engagieren sich Betriebe nicht nur für die Umwelt, sondern sie investieren auch aktiv in das Wohlbefinden ihrer Mitarbeiter. Bis zu einer Gesetzesänderung musste die Überlassung des Dienstfahrrads als geldwerter Vorteil in der Gehaltsabrechnung versteuert werden, wenn eine zusätzliche private Nutzung vorlag. Der Gesetzgeber hatte zwar inzwischen auch Fahrräder von der Besteuerung freigestellt, die Betriebe ihren Mitarbeitern kostenfrei zur Verfügung stellen und die diese auch privat nutzen. Die Regelung sollte jedoch im Jahr 2021 auslaufen.

Verpflegung und Dienstreisen: Pauschale für Mahlzeiten steigt

Die Sachbezugswerte für Verpflegung steigen ab Jahresanfang 2020 auf 258 Euro. Das Frühstück wurde auf 1,80 Euro, weitere Mahlzeiten auf 3,40 Euro festgesetzt. Für Unterkunft und Miete steigen die Sachbezugswerte auf 235 Euro pro Monat, beziehungsweise 7,83 Euro pro Tag. Auch Dienstreisende können sich innerhalb Deutschlands nun über eine bessere Versorgung freuen. So steigt die Verpflegungspauschale für Dienst- und Geschäftsreisen auf 14 Euro bei mehr als acht und weniger als 24 Stunden – auch am An- und Abreisetag. Wer wiederum länger als 24 Stunden unterwegs ist, erhält eine Pauschale von 28 Euro.

Zudem können Unternehmen den Mitarbeitern Jobtickets aushändigen, die steuerfrei sind. Der steuerfreie  Betrag  muss  jedoch  auf  die  Entfernungspauschale  angerechnet  werden.  Ab  2020 können Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil, den sie durch das Jobticket erhalten, nun jedoch auch durch den Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuern lassen.

Mit kleinen Schritten: Höhere Ausbildungsvergütung und steigender Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wurde in Deutschland bereits 2015 eingeführt. Zum Jahresbeginn 2019 stieg dieser erstmals über die Neun-Euro-Grenze. 2020 wird er nun ein weiteres Mal angehoben, von  9,19  Euro  auf  9,35  Euro  brutto  pro  Stunde.  Insbesondere  die  Mindestlöhne  bestimmter Branchen wurden  dabei  entsprechend  angepasst.  So  erhalten  zum  Beispiel Reinigungskräfte, Bauhandwerker, Dachdecker, Elektrohandwerker, Maler und Lackierer, Steinmetze, Gerüstbauer oder Schornsteinfeger nun einen höheren Gehaltsanspruch.

Auch Auszubildende werden in Zukunft besser verdienen: Im ersten Lehrjahr soll die Mindestvergütung ab 2020 515 Euro betragen. Bis zum Jahr 2023 soll diese sogar auf 620 Euro ansteigen, dementsprechend angepasst werden auch die Löhne in den folgenden Lehrjahren. Davon profitieren mehr als 100.000 Menschen, besonders Bürgerinnen und Bürger aus den Ostdeutschen Bundesländern. Denn dort und in bestimmten Branchen, wie beispielsweise dem Friseurhandwerk, verdienen Auszubildende bisweilen weniger als 400 Euro im Monat.

Wichtige Änderungen bei den Sozialabgaben

Sozialabgaben belasten Angestellte und Unternehmer gleichermaßen. Ab dem 1. Januar 2020 sinken nun wiederum die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung von 2,5 auf 2,4 Prozent. Befristet ist diese Maßnahme zuerst jedoch auf zwei Jahre. Zudem wurde der Freibetrag für Betriebsrentner erhöht. Hierfür galt bislang eine Freigrenze von 155,75 Euro, die nun auf 159,25 Euro angehoben wird.  So  müssen  Rentner  mit  kleinen  Betriebsrenten  keine  Krankenkassenbeiträge  auf  ihre Rentenbezüge bezahlen. Betriebsrentner mit höheren Bezügen wiederum bezahlen durch die Neuregelung weniger Versicherungsbeiträge an ihre Krankenkassen. Eine weitere Erhöhung gab es  zudem  bei  der  Pauschale  für  Gruppenunfallversicherung.  Betriebe  können  hier  nun  ab Jahresbeginn Beiträge bis zu einem Betrag in Höhe von 100 Euro als Zukunftssicherungsleistung pauschal versteuern.

Ab dem Jahr 2020 werden nun auch zur Berechnung der Beiträge für Sozialversicherungen die Beitragsbemessungsgrenzen in unterschiedlichen Anteilen angehoben. So steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 56.250 Euro pro Jahr. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen die Bemessungsgrenzen auf 82.800 Euro pro Jahr in Westdeutschland und auf 77.400 Euro in Ostdeutschland. Die Versicherungspflichtgrenze für den Wechsel in eine private Krankenversicherung wiederum erhöht sich auf 62.550 Euro.

Archivierung und Kleinunternehmergrenze:

Weiteren Steueränderungen für Unternehmen: Viele Jahre lang lag die Kleinunternehmergrenze bei 17.500 Euro. Ab dem Jahresbeginn 2020 gilt nun eine neue Grenze in Höhe  von  22.000 Euro für  das  Vorjahr.  Kleinunternehmer  sind dabei umsatzsteuerbefreit  und  müssen  keine  Mehrwertsteuer  von  ihren  Kunden  verlangen.  Die Umsatzgrenze für das laufende Jahr bleibt jedoch wie bisher bei 50.000 Euro.

Zudem hat der Gesetzgeber eine Friständerung für die Archivierung von Steuerunterlagen erlassen. So müssen Unternehmen nun bei einem Systemwechsel der Buchhaltungssoftware veraltete Programme nur noch fünf Jahre anstatt zehn Jahre aufbewahren. Die Daten müssen jedoch weiterhin maschinell lesbar über die gesamte Archivierungsfrist hinweg abgespeichert werden.

Zum Autor
Paul-Alexander Thies ist CEO des Buchhaltungsprogramms Billomat.

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Foto (oben): Shutterstock