#Gastbeitrag
5 Tipps für den perfekten Jahresabschluss
Für Startups und auch alle anderen Unternehmer rückt der Bilanzstichtag 2019 immer näher. Höchste Zeit, in dieser turbulenten Phase, die steuerlichen Aspekte zu beleuchten, die bares Geld einbringen können. Startup-Steuerexperte Tobias Sick von HWS in Stuttgart erläutert was Sie jetzt als bereits profitables Startup bzw. Wachstumsunternehmen noch tun können, um Steuern zu sparen und sich steuerlich hervorragend auf das Jahr 2020 vorzubereiten.
Steuerlicher Umgang mit uneinbringlichen Forderungen
Nicht immer werden alle Rechnungen fristgerecht bezahlt. Manchmal werden sie gar nicht bezahlt. Doch wie sieht dies dann steuerlich eigentlich aus? Zuerst einmal ist es anzuraten, den gesamten Schriftverkehr mit den Schuldnern zu dokumentieren und zu sammeln, um entsprechende Nachweise in der Hand zu haben. Dazu zählen Mahnungen, jeglicher Schrift- und E-Mailverkehr sowie eventuelle Anwaltsschreiben.
Die steuerliche Behandlung der jeweiligen Forderung hängt von der individuellen Werthaltigkeit der selbigen zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Ist zum Beispiel im Dezember 2019 klar, dass die Forderung, aus welchen Gründen auch immer, nicht beglichen werden wird, ist diese teilweise oder vollkommen abzuschreiben und wirkt sich somit sofort steuermindernd aus. Wenn allerdings erst im Jahr 2020 klar wird, dass die Forderung aus dem Jahr 2019 nicht beglichen wird, dann wirkt sich der Forderungsausfall auch erst im Steuerjahr 2020 aus. Es zahlt sich somit doppelt aus, wenn Sie Ihre Rechnungen schnell eintreiben, dann wissen Sie sehr schnell, wie es um die Werthaltigkeit Ihrer Forderung aussieht und Sie schaffen sich selbst Liquidität. Und Liquidität geht immer vor Rentabilität!
Rückstellungen bilden
Eine interessante Stellschraube um Steuern zu sparen und den Gewinn zu senken, ist das Bilden von Rückstellungen. Für ungewisse Verbindlichkeiten sind von bilanzierenden Unternehmen ergebnis- und auch damit steuermindernde Rückstellungen zu bilden. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Rückstellungen der Ermessensspielraum besonders groß ist. Diese können beispielsweise gebildet werden, wenn eine Leistung im Jahr 2019 in Anspruch genommen wurde, jedoch erst im Jahr 2020 die dazugehörige Rechnung erstellt wird. Dies könnten beispielsweise Wartungsarbeiten, Beratungsleistungen oder Ähnliches sein. Die Höhe der Rückstellung basiert auf einer Schätzung des voraussichtlichen Rechnungsbetrags.
Wichtig ist, dass die Verursachung der Verbindlichkeit bis zum Bilanzstichtag stattgefunden hat, damit der Aufwand und die Rückstellung noch im Jahr 2019 steuermindernd berücksichtigt werden kann. Mit dieser, noch im Jahr 2019 gebildeten Rückstellung, kann dann die entsprechende Verbindlichkeit im Jahr 2020 beglichen werden, so dass sich in 2020 hierdurch keine Ergebnisauswirkung mehr ergibt.
Fremdwährungsverbindlichkeiten
Dies ist ein sehr spannender Bereich, in welchem derzeit jedoch noch gewisse Rechtsunsicherheit besteht. Was nämlich, wenn Sie Unternehmensschulden in einer anderen Währung haben (zum Beispiel Gesellschafterdarlehen eines ausländischen Investors) und diese aufgrund von Währungsschwankungen ihren Wert ändern? Hier ist eine Teilwerterhöhung der Verbindlichkeit nur dann möglich, wenn die Kursverschlechterung voraussichtlich dauernd ist und nicht bloß eine übliche Wechselkursschwankung darstellt. Bei Laufzeiten von weniger als zwei Jahren liegt es nahe, dass es sich tatsächlich um eine Kursverschlechterung handelt, wenn die Kursverschlechterung signifikant ist. Signifikant bedeutet eine Verschlechterung von mehr als 20% bzw. um mehr als 10% an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen. Bei längeren Laufzeiten geht man von normalen Wechselkursschwankungen aus, welche sich über die Laufzeit wieder ausgleichen werden. Es macht hier also absolut Sinn, wenn Sie prüfen, wie die Devisenentwicklung aussieht und wie lange die Restlaufzeit Ihres Kredites ist, um hier steuerlich zu profitieren.
Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG
Eine weitere Möglichkeit, die eigene Steuerlast maßgeblich zu senken, ist die Bildung eines außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrages. Er ist eine den Gewinn mindernde Rechengröße, die von Startups und Wachstumsunternehmen für zukünftige Investitionen in Wirtschaftsgüter gebildet werden kann.
Er stellt außerdem eine Vorschrift dar, die mittlerweile eine nicht mehr allzu große Dokumentationspflicht voraussetzt. Musste man bis zum Jahr 2016 noch die genaue Investitionsabsicht und die genaue Funktion des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes angeben, so entfällt dies nun vollkommen.
Zu beachten ist, dass bei bilanzierenden Unternehmen das bilanzielle Betriebsvermögen maximal 235.000 Euro und der Gewinn maximal 100.000 Euro betragen dürfen. Durch den Investitionsabzugsbetrag können kurzfristige Liquiditätsvorteile entstehen, da bereits vor Tätigung der Investition ein Teil derselbigen steuermindernd abgezogen werden darf. Findet die geplante Investition statt, besteht im Jahr der Anschaffung zudem die Möglichkeit einer 20%igen Sonderabschreibung. Wichtig: Es sollte tatsächlich ein Investitionsvorhaben geplant sein, da andernfalls der Betrag spätestens nach drei Jahren gewinnerhöhend aufgelöst werden muss. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Schon gar nicht im Steuerrecht.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Wenn die Dinge, die Sie kaufen, betriebsrelevanten Charakter aufweisen, dann wirken sich diese prinzipiell gewinnmindernd aus. Im Optimalfall sogar sofort, wenn diese den Betrag von 800 Euro netto oder 952 Euro brutto nicht übersteigen. Dazu zählen beispielsweise Smartphones, Notebooks, Büromöbel oder Ähnliches. Übersteigt die Ausgabe diesen Wert, dann muss der Gebrauchsgegenstand über die individuelle Nutzungsdauer, verteilt auf mehrere Jahre, abgeschrieben werden. Je nach Wirtschaftsgut gestaltet sich die Dauer der Abschreibung unterschiedlich. Am besten ist es, wenn Sie mit einem Steuerexperten diesbezüglich in Kontakt treten.
Egal, was Sie erwerben, entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit. Ein diamantbesetztes Notebook mit High-End-Ausstattung um mehrere tausend Euro, obwohl sich Ihr Startup in einer Branche bewegt, wo dies nicht nötig ist, wird vom Finanzamt wohl kaum als betriebsrelevant eingestuft werden.
Beachten Sie zudem bitte die Abgabefristen für den Jahresabschluss und die Steuererklärungen für das Jahr 2018. Der Jahresabschluss ist bis zum 31.12.2019 über den elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen und die Steuererklärungen sind bis zum 28. Februar 2020 beim Finanzamt einzureichen. Denn erstmals werden für die Steuererklärungen 2018 bei Fristüberschreitung sofort empfindliche Strafen festgesetzt!
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und viel Erfolg beim Optimieren Ihres Jahresabschlusses und Ihrer Steuerlast.
Ihr „Startup-Steuermann“ Tobias Sick
Über den Autor
Startup-Steuermann“ Tobias Sick ist Steuerexperte für ambitionierte Startups, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Partner bei HWS mit Hauptsitz in Stuttgart, Co-Autor des Buches „Start-up-Guide“ sowie ehrenamtlich Finanzvorstand des Startup Stuttgart e.V.
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