Von Team
Freitag, 26. Juli 2019

Ausschluss von Gesellschaftern – Verträge, Abfindungen und Gerichte 

Wenn Gesellschafter ihre Pflichten in der GmbH in gesteigerter Weise verletzen, werden sie von ihren Mitgesellschaftern meist in Form einer sogenannten zwangsweisen Einziehung aus dem Gesellschafterkreis ausgeschlossen. Rechtstechnisch wird die Zwangseinziehung durch einen Gesellschafterbeschluss ausgelöst.

Jeder Gründer und Venture Capital-Investor weiß, dass Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern die Existenz des Startups kosten können. Daher kommen in Beteiligungs- und Gesellschaftsverträgen regelmäßig diverse Streitschlichtungsklauseln zum Einsatz. Lässt sich ein Gesellschafterstreit jedoch nicht geräuschlos beenden, greifen früher oder später Beteiligte auf Vertragsmechanismen zurück, die den Ausschluss eines Gesellschafters oder sogar einer Gruppe von Gesellschaftern herbeiführen sollen. Gerichte haben jedoch frühzeitig – weit bevor Venture Capital-Investoren in Deutschland Fuß gefasst haben – enge Grenzen für die Hinauskündigung und den Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern gesetzt. Oft werden die Vorgaben der Rechtsprechung bei Zwangsmaßnahmen gegen Mitgesellschafter nicht eingehalten.

Die Shoot out-Vertragspraxis 

Die zwangsweise Hinauskündigung von Mitgesellschaftern kann in einer GmbH auf unterschiedliche Weise erfolgen. Alle Zwangsmaßnahmen haben jedoch gemein, dass der Gesellschafter seine Gesellschaftsbeteiligung verliert. Wirtschaftlich gesehen wird die Beteiligungsstruktur im Gesellschafterkreis neu geordnet. Der betroffene Gesellschafter erhält für den Verlust seiner GmbH-Beteiligung einen Abfindungsanspruch. Die wichtigsten Ausschlusswege sind folgende:    

Zwangsweise Einziehung und Zwangsabtretung

Wenn Gesellschafter ihre Pflichten in der GmbH in gesteigerter Weise verletzen, werden sie von ihren Mitgesellschaftern meist in Form einer sogenannten zwangsweisen Einziehung aus dem Gesellschafterkreis ausgeschlossen. Rechtstechnisch wird die Zwangseinziehung durch einen Gesellschafterbeschluss ausgelöst. Mit einer wirksam beschlossenen Einziehung werden die Geschäftsanteile vernichtet. Alternativ lässt sich auch eine Zwangsabtretung beschließen. Bei der Zwangsabtretung bleiben die Anteile bestehen und werden in letzter Konsequenz – gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters – auf Dritte oder die GmbH selbst übertragen. 

Die Einziehung und Zwangsabtretung sind nur möglich, wenn der GmbH-Gesellschaftsvertrag die zwangsweise Einziehung und Abtretung regelt. Das heißt, dass der Gesellschaftsvertrag die Einziehung und Abtretung auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters – also zwangsweise – ermöglicht. Überdies muss der Gesellschaftsvertrag möglichst eindeutig regeln, unter welchen Umständen eine zwangsweise Einziehung oder Abtretung beschlossen werden kann. An dieser Stelle entfesselt sich nahezu immer ein Streit über die allgemeine Frage der Wirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelung und die konkrete Frage, ob ein legitimer Grund für den zwangsweisen Ausschluss vorliegt.

Ausschlussklage

Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Zwangseinziehung und -abtretung vor, lässt sich ein Gesellschafter mittels der Ausschlussklage aus dem Gesellschafterkreis entfernen. Der Gesellschafterausschluss wird auf dieser Ebene in zwei Stufen vollzogen: Zunächst muss die Gesellschaftermehrheit den Gesellschafterausschluss beschließen. Im Nachgang erheben die Geschäftsführer im Namen der GmbH gegen den betroffenen Gesellschafter die sogenannte Ausschlussklage. Auch auf dieser Ebene kann der Ausschluss nur erfolgreich sein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der den Ausschluss rechtfertigt. Kurzum verspricht die Ausschlussklage nur dann einen Erfolg, wenn der Verbleib des betroffenen Gesellschafters im Gesellschafterkreis für die Mitgesellschafter schlicht unzumutbar ist.

Call Option-Modelle

Gänzlich ohne eine Gesellschafterversammlung und Ausschlussklage kann ein Gesellschafter mittels einer vertraglich vereinbarten Erwerbsoption ausgeschlossen werden. Diese Call Option kann auf der Grundlage eines notariellen Vertrags vereinbart werden. Der Vertrag muss konkret und klar formulierte Bedingungen beinhalten, wann der Erwerb einer Beteiligung durch einen Mitgesellschafter oder Dritten ausgelöst werden kann. Oft kommen solche Call Options in Beteiligungsverträgen im Venture Capital- und Private Equity-Sektor zum Einsatz. Kombiniert werden solche Vertragsgestaltungen oftmals mit Bad Leaver-Mechanismen, die dazu führen, dass bestimmte vom betroffenen Gesellschafter verschuldete Ereignisse zu einer niedrigen Vergütung führen.

Ausgestaltet finden sich die Erwerbsoptionen in verschiedenen technischen Formen. In Dead Lock-Situationen zwischen den Gesellschaftern trifft man öfter auf Streitschlichtungsinstrumente wie das Texas Shoot Out oder Russian Roulette. Dabei werden Verfahren in Gang gesetzt, die an ein schweißtreibendes Pokerspiel erinnern: wer im Rahmen eines klar definierten Verfahrens zu einem hohen finanziellen Einsatz fähig und bereit ist, erhält die Macht, den anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen oder für eine hohe Vergütung selbst zu gehen.

Besonderer Gesellschafterschutz durch die Gerichte

Eine Gesellschaftsbeteiligung stellt oftmals einen hohen Vermögenswert für den Gesellschafter dar. Nicht selten führt ihr Verlust sogar zu existenziellen Risiken. Daher unterliegen alle oben beschriebenen Ausschlussmöglichkeiten einer strengen Gerichtskontrolle. Der Bundesgerichtshof versagt eine freie Hinauskündigung eines Mitgesellschafters kategorisch. Die Gerichte verlangen einen sachlichen Grund bei jedem Ausschluss. Eine sachgrundlose Hinauskündigung verstößt daher gegen die höchstgerichtliche Rechtsprechung und ist daher nichtig. Gesellschafts- und Beteiligungsverträge, die den Gesellschafterausschluss entgegen dieser Rechtsprechung erleichtern, bleiben unbeachtlich. Sie entfalten keine Bindewirkung zulasten des betroffenen Gesellschafters.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Gerichte nicht nur den Gesellschafterausschluss einschränken, sondern den Gesellschafter auch finanziell bei der Frage der Abfindung schützten. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert sich die Abfindung für einen ausgeschlossenen Gesellschafter am Verkehrswert seiner ihm entzogenen Beteiligung. Der Verkehrswert wird dabei in aller Regel durch eine ertragswertbezogene Unternehmensbewertung ermittelt. Steht eine vertraglich vereinbarte Abfindung im groben Missverhältnis zum Verkehrswert der Beteiligung, ist die Abfindungsvereinbarung rechtlich nicht zulässig und die Abfindung ist wertmäßig nach oben zu korrigieren.

Managermodell-Ausnahme 

Keine Regeln ohne Ausnahmen: Die Rechtsprechung erlaubt eine flexibilisierte Hinauskündigung, wenn einem Gesellschafter im Wege des sogenannten Managermodells eine Beteiligung eingeräumt wird. Ein solches Modell zeichnet sich dadurch aus, dass ein Mitarbeiter oder Manager für den Zeitraum seiner Beschäftigung im Unternehmen eine Gesellschaftsbeteiligung eingeräumt bekommt. Mittels dieser Gesellschaftsbeteiligung auf Zeit soll der Manager über seine Gewinnbeteiligung incentiviert werden. Charakteristisch für ein von der Rechtsprechung anerkanntes Managermodell ist, dass dem Manager eine laufende Gewinnbeteiligung garantiert wird, wenn das Unternehmen Erträge erwirtschaftet. Verliert der Gesellschafter seine Managerstellung, muss er seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung zurückgewähren. Diese rotiert dann weiter an den neu bestellten Manager. In diesem Fall gilt die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zum Beschäftigungsverhältnis des Managers. Bei einem Managermodell ist daher sogar eine stark den Verkehrswert unterscheidende Abfindung rechtlich zulässig.

Fazit

Grundsätzlich schützt die höchstgerichtliche Rechtsprechung den GmbH-Gesellschafter vor willkürlichen Hinauskündigungen und verlangt am Verkehrswert orientierte Abfindungszahlungen an ausgeschlossene Gesellschafter. Vertraglich vereinbarte Abfindungen dürfen in keinem groben Missverhältnis zum Verkehrswert der Beteiligung stehen. Abfindungsabschläge sind nur mit Augenmaß möglich. Ausnahmen von diesem starken Gesellschafterschutz werden beim Managermodell akzeptiert.

In der Startup-Landschaft werden allerdings nur ausnahmsweise Beteiligungen im Sinne des Managermodells eingeräumt. Hintergrund ist, dass in den meisten Startups den Managern keine laufende Gewinnbeteiligung gewährt wird. Vielmehr werden die Beteiligten mit Erwartungen auf hohe Exiterlöse in der Zukunft gelockt. Die laufende Gewinnbeteiligung ist indes ein wesentlicher Aspekt für den Bundesgerichtshof gewesen, die Beteiligung auf Zeit mit geringeren Schutzstandards zu akzeptieren. Gründer eines Startups können per se nicht der Managermodell-Ausnahme unterfallen. Aber auch ein später in ein Startup eintretender Gesellschafter wird meist von einem uneingeschränkten Gesellschafterschutz bei einer Hinauskündigung sowie bei der Höhe der Abfindung rechnen können. Das heißt, dass nach den strengen Rechtsprechungsgrundsätzen Gesellschafter nur ausgeschlossen werden können, wenn eine saubere vertragliche Lage vorliegt, die klar formulierte Ausschlussgründe dokumentiert. Abfindungskürzungen sind nur mit Augenmaß möglich. Werden in Finanzierungsrunden hohe Unternehmenswerte erreicht, verbieten sich Bad Leaver-Abschläge, die auf den Nominal- oder einen Buchwert einer Beteiligung hinauslaufen, wenn sie nur einen Bruchteil des Verkehrswerts der Beteiligung ausmachen.

Zum Autor
Boris Jan Schiemzik leitet die Gesellschaftsrechts-Abteilung der Wirtschaftsrechtskanzlei ROSE & PARTNER in Hamburg. Er ist als Anwalt im VC-Bereich aktiv und Vorstand der Deutschen Vereinigung der Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht. Darüber hinaus verfasst er regelmäßig Fachbeiträge zu wirtschaftsrechtlichen Themen und ist Kolumnist bei Bilanz / Welt.de.

Startup-Jobs: Auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? In der unserer Jobbörse findet Ihr Stellenanzeigen von Startups und Unternehmen.

Foto (oben): Shutterstock