#Gastbeitrag
So können Startups sich vor Ideenklau schützen
Gemeinsame Projekte von Startups und Corporates sind längst keine Seltenheit mehr. Corporates suchen nach neuen, innovativen Wegen und laden sich passende Startups zum Pitch ein. Startups brauchen Kooperationen und Netzwerke, vor allem aber Kapital, um ihre innovativen Ideen vorantreiben zu können. Dieses finden sie bei Corporates. Leider kommt es vor, dass nach einem Pitch keine Kooperation zustande kommt und in der Folge Jungunternehmer ihre innovativen Produkte von potenziellen Vertriebs- und Kooperationspartnern, meist in nur leicht veränderter Form, auf dem Markt wiederfinden. Wie kann ein solcher Ideenklau verhindert werden?
Rechte schützen lassen
Um einen Kooperationspartner von seinen innovativen Produkten überzeugen zu können, muss ein Startup zwangsläufig das Produkt beziehungsweise die neuen Ideen hieran vorstellen. Soweit solche Produkte eine technische Neuerung darstellen, können und müssen sie vor der Präsentation als Patent angemeldet werden. Ferner kann man für den Namen des Produktes die Eintragung einer Marke beantragen. Besondere Produktgestaltungen oder insbesondere Software können urheberrechtlichen Schutz genießen. Dieser urheberrechtliche Schutz entsteht bereits mit Schöpfung, ohne dass man eine Eintragung dieses Schutzrechts in ein Register – anders als Marken und Patente – benötigt.
Neben den typischen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs können auch Bilanzen, Kalkulationsunterlagen, technische Daten oder allgemeine Marktdaten einen Know-how-Schutz erlangen. Um sich auf diesen Schutz berufen zu können, darf die betreffende Tatsache nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein. Der Know-how-Schutz besteht ohne Eintragung und ist kostenlos sowie zeitlich unbefristet. Allerdings kann das Know-how sehr einfach und schnell an Schutz verlieren. Das passiert, wenn es offenbart, also zum Beispiel darüber geredet, wird und es somit nicht mehr geheim ist.
Zwingende Maßnahme: das NDA
Mindeststandard für ein Schutzkonzept ist die Geheimhaltungsvereinbarung, das Non-Disclosure-Agreement (NDA). Ein solches NDA regelt, dass bestimmte Informationen – beispielsweise im Rahmen von Pitches – vertraulich zu behandelt werden müssen. Demnach kann der potentielle Kooperationspartner diese Informationen nur als Entscheidungsgrundlage für eine Kooperation nutzen und nicht für weitere, eigene Zwecke.
Er darf sie daher nicht weitergeben oder nach Scheitern der Kooperationsgespräche zur Entwicklung eigener Produkte verwenden. Gute NDAs enthalten auch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn der potentielle Kooperationspartner eben gegen diese Verpflichtung verstößt. Eine Vertragsstrafe ist dann in der Regel so hoch, dass sich ein möglicher Verstoß nicht lohnt und zugleich das Startup in die Lage versetzt, im Wege von Rechtsstreitigkeiten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Denn auch wenn einem Startup eindeutig Schutzrechte zustehen, kann ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen und Jahre dauern. Nicht jedes Startup kann sich das leisten.
Neue Anforderungen durch die Umsetzung durch die EU-Know-how-Schutz-Richtlinie
Hinsichtlich des Know-how-Schutzes hat die Europäische Union mit der EU-Know-how-Schutz-Richtlinie neue Anforderungen geschaffen: Bisher wurde der Wille des Unternehmens zur Geheimhaltung von bestimmten Betriebsabläufen oder Geschäftsgeheimnissen vermutet. Nun aber müssen Unternehmen ergriffene Schutzmaßnahmen konkret darlegen und beweisen, um bei Verletzung ihrer Geschäftsgeheimnisse Ansprüche geltend machen zu können. Dies umfasst zum einen technische und organisatorische Maßnahmen, wie beispielsweise Zugangs- und Zugriffskontrollen sowie die Verschlüsselung geheim zuhaltender Informationen beim Datenaustausch. Zum anderen müssen auch vertragliche Gestaltungen zum Schutz eigener Geschäftsgeheimnisse gewählt werden. Dies umfasst insbesondere die nunmehr erforderliche vertragliche Vereinbarung, dass die Möglichkeit des Reverse Engineering ausgeschlossen wird. Denn nach Umsetzung der EU-Know-how-Schutz-Richtlinie – ein Referentenentwurf des Geheimnisschutzgesetzes liegt bereits vor – wäre der Rückbau von erworbenen Produkten zulässig. Insofern sollten die üblichen Muster von Liefer- oder Kooperationsverträgen zwingend angepasst werden.
Fazit
Damit die Startups ihre Innovationen wirtschaftlich bestmöglich verwerten können und nicht von Copycats ausgebremst werden, ist es von hoher Bedeutung, die Rechte hieran schützen zu lassen, bevor die Produkte präsentiert werden. Es sollte bei Pitches immer nur so viel wie nötig präsentiert werden, um das Interesse zu wecken. Die Details sollten bis zur Unterzeichnung des Vertrages möglichst geheim bleiben.
Über den Autor
Stefan Schreiber ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland. Er ist auf die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Unternehmen im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht spezialisiert. Zu seinen Mandanten zählen börsennotierte Unternehmen, Mittelständler und Startups ebenso wie öffentliche Auftraggeber.
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