#Gastbeitrag

Gründen in der richtigen Gesellschaftsform

Was unterscheidet eigentlich GmbH, UG, AG, GbR, OHG, KG, Ltd. und wie sie heißen mögen voneinander? Treffen Sie die falsche Entscheidung, kann ein Scheitern der Geschäftsidee nicht nur Konsequenzen für Ihre Karriere haben, sondern sich auch auf Ihr Privatleben auswirken.
Gründen in der richtigen Gesellschaftsform
Freitag, 3. August 2018VonTeam

In der Gründungsphase müssen Sie sich um unterschiedliche Dinge parallel kümmern: Sie müssen unter anderem das Gründungsteam zusammenstellen, Ihr Geschäftsmodell entwickeln, Ihren Eintrittsmarkt bestimmen, Ihr Minimum Viable Product testen, die Geschäftsanteile unter den Gründern verteilen und das Gründungskapital aufbringen. Daneben ist die Wahl einer geeigneten Gesellschaftsform eine sehr wichtige juristische und strategische Entscheidung am Anfang einer Unternehmung. Gründen Sie Ihre Unternehmung beispielsweise als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), Aktiengesellschaft (AG), Private Company Limited by Shares (Ltd.), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG? Treffen Sie die falsche Entscheidung, kann ein Scheitern der Geschäftsidee nicht nur beträchtliche Konsequenzen für Ihre berufliche Karriere haben, sondern sich auch auf Ihr Privatleben und das der anderen Gründer auswirken.

Was unterscheidet aber GmbH, UG, AG, GbR, OHG, KG, Ltd. und wie sie heißen mögen voneinander? Und welche dieser Gesellschaftsformen kommen überhaupt für Startups infrage?

Generell werden im Gesellschaftsrecht Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden. Wie am Begriff ablesbar, steht bei den Personengesellschaften die Person des Gesellschafters, bei der Kapitalgesellschaft die Kapitalbeteiligung im Vordergrund.

Die Personengesellschaften sind auf den persönlichen Einsatz der Gesellschafter ausgelegt – z. B. bringen die Gesellschafter in der Regel ihr Privatvermögen als Haftungsmasse ein. Bei der Kapitalgesellschaft besteht der entscheidende Beitrag der Gesellschafter im Kapital, das sie der Gesellschaft zur Verfügung stellen, wobei das Privatvermögen der Gesellschafter in der Regel dann nicht als Haftungsmasse zur Verfügung steht.

Kapitalgesellschaften bieten Ihnen damit einen ganz entscheidenden Vorteil: Bei der Kapitalgesellschaft beschränkt sich die Haftung und damit das Risiko des Gesellschafters bzw. des Gründers, z. B. im Fall einer Insolvenz, in der Regel auf seine Kapitaleinlageverpflichtung (bei der GmbH z.B. mindestens € 25.000 für alle Gesellschafter zusammen/in Summe). Das bedeutet, dass Sie, nachdem Sie das Stammkapital ordnungsgemäß eingezahlt haben, nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Bei den reinen Personengesellschaften ist dies anders geregelt. Hier wird üblicherweise kein Kapital eingezahlt. Als Haftungsmasse steht das Privatvermögen der Gesellschafter oder einzelner Gesellschafter zur Verfügung. Dies bedeutet, dass die GbR und die anderen nicht haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen zwar in erster Linie selbst mit ihrem Vermögen für alle Verbindlichkeiten und Schulden, die im Namen der Gesellschaft eingegangen wurden, haften. Zusätzlich haftet für diese

Verbindlichkeiten und Schulden grundsätzlich aber auch jeder der Gesellschafter persönlich und unbeschränkt gesamtschuldnerisch mit dem gesamten Privatvermögen. Vergessen Sie nicht, dass der überwiegende Teil der Startups scheitert: daher müssen die Gründer im Worst-Case häufig selbst einen Privat- Insolvenzantrag stellen.

Neben der Haftungsbeschränkung gibt es aber noch eine Reihe weiterer wichtiger Punkte, die Sie bei der Wahl der für Sie passenden Gesellschaftsform unbedingt berücksichtigen sollten:
* Haftungssituation
* Anfängliche Kapitalausstattung (wie viel Kapital Sie zur Gründung aufbringen wollen oder können)
* Steuerliche Konsequenzen
* Gründungskosten
* Kapitalaufbringungsmöglichkeiten/Investorenkompatibilität
* Organisatorische Gesichtspunkte (z. B. wie formalistisch die Rechtsform organisiert ist)
* Einfachheit und Flexibilität der Ausgestaltung der Rechtsform im Gesellschaftsvertrag
* Verwaltungsaufwand und -kosten
* Einfache Veräußerbarkeit/Übernahme der Anteile des Unternehmens
* Abwicklungsmöglichkeiten bei Scheitern der Unternehmung bzw. Geschäftsidee

Die GbR oder andere Gesellschaftsformen ohne Haftungsbeschränkung sind daher bei risikobehafteten Gesellschaftsmodellen nicht die richtige Gesellschaftsform. Nur, wenn Ihr Haftungsrisiko überschaubar ist, kann die Gründung einer Personengesellschaft, wie GbR, OHG oder KG, sinnvoll sein.

Gründen Sie nicht im Team, kann dies ggf. auch als Einzelunternehmer erfolgen.

Die meisten Existenzgründer, die nicht allein gründen, entscheiden sich für die Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Alternativ kommt für innovative oder im Umfeld von Software agierende Startups in den meisten Konstellationen allein die GmbH & Co. KG oder bei größeren Unternehmungen die Aktiengesellschaft ernsthaft in Betracht.

Die offiziellen Zahlen, die sich mit meiner Erfahrung in der Beratung von innovativen Startups im technologischen und IT-Umfeld decken, zeigen, dass die Unternehmensform der GmbH meist die passendste Gesellschaftsform ist. Laut meiner eigenen Statistik entscheiden sich ca. 70 Prozent der innovativen Startups mit mehreren Gründern für die Gesellschaftsform der GmbH, je etwa zwölf Prozent für die GmbH & Co. KG und die Unternehmergesellschaft, ungefähr ein Prozent für die Aktiengesellschaft und ca. fünf Prozent für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Laut Statistischem Bundesamt sind 2014 insgesamt 48.689 GmbHs gegründet worden. Das entspricht ungefähr 40 Prozent aller Gesellschaftsgründungen in Deutschland in diesem Jahr. Im Jahr 2016 waren etwa 1.000.000 GmbHs im Handelsregister eingetragen. Hinzu kommt, dass in diesen Zahlen die „Sonderformen“ der GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und die GmbH & Co. KG nicht enthalten sind. Sie machen jeweils ca. acht Prozent aller Gesellschaftsgründungen aus. Werden diese beiden Sonderformen eingerechnet, sind über 50 Prozent aller Gesellschaftsgründungen (inklusive nicht innovativer Gründungen, wie Restaurants etc.) in Deutschland GmbHs.

Auf die GmbH & Co. KG fällt die Wahl meist nach einem Besuch bei einem Steuerberater. Die steuerliche Besserstellung im Rahmen dieses Unternehmenskonstrukts fällt in der Praxis aber häufig gering aus. Nachteilig wirkt sich aus, dass die Gründung der GmbH & Co. KG teurer, aufwendiger und komplizierter ist als die Gründung einer GmbH oder UG. Darüber hinaus besteht ein höherer Beratungsbedarf und die laufenden Kosten sind vergleichsweise hoch, da Formalitäten beim Betrieb von zwei verschiedenen Gesellschaftsformen, einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft, entstehen.

Investorenkompatibilität

Neben der Haftungsbeschränkung besteht ein wesentlicher Vorteil der Kapitalgesellschaften in ihrer hohen Investorenkompatibilität, da Business-Angels und Venture-Capital-Gesellschaften bevorzugt in Kapitalgesellschaften investieren. Haben Sie vor, eine Finanzierung über Business-Angels oder Venture-Capital- Gesellschaften durchzuführen, sollten Sie Ihr Startup als GmbH, UG oder AG gründen. Ausländische Investoren kennen häufig das Konstrukt der GmbH & Co. KG nicht und entscheiden sich ggf. allein aufgrund der komplizierteren Gesellschaftsform gegen ein Investment. Ebenfalls akzeptieren einige staatliche Förderprogramme ausschließlich Kapitalgesellschaften oder GmbHs und Unternehmergesellschaften als Antragsteller.

Ausländische Gesellschaftsform

Eine ausländische Gesellschaftsform sollten Sie nur in Erwägung ziehen, wenn Ihre Geschäftsidee einen klaren internationalen Fokus hat, Sie bereits Erfahrung als Unternehmer sammeln konnten und über professionelle Unterstützung durch qualifizierte Rechtsanwälte und Steuerberater sowie eine ausreichende Finanzierung verfügen. Für Beratungen werden wesentlich höhere Kosten als bei einer inländischen Gesellschaftsform anfallen. Vor Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) war die britische Limited (formal richtig: Private Company Limited by Shares) bei Startups und Existenzgründern durchaus beliebt, da sie mit nur einem britischen Pfund Startkapital schnell gegründet werden konnte. Mittlerweile gibt es für deutsche Startups keinen Grund mehr, diese Gesellschaftsform zu wählen – es sei denn, sie haben einen Bezug zum Commonwealth-Rechtsraum.

Bei Exitorientierung mit Holdingmodell beschäftigen

Wenn Sie sich für eine Kapitalgesellschaft entschieden haben und bereits bei Gründung des Startups einen Exit (z. B. einen Unternehmensverkauf) planen, ist Ihnen dringend zu raten, sich mit der Holdingstruktur auseinanderzusetzen. Der gesetzlich nicht definierte und nicht einheitlich verwendete Begriff der „Holding“ oder „Holdinggesellschaft“ kennzeichnet dabei keine eigenständige Rechts- oder Gesellschaftsform. Er bezeichnet eine aus mindestens zwei Gesellschaften bestehende Organisationsstruktur, bei der die eine Kapitalgesellschaft die Anteile oder Teile der Anteile an der anderen Kapitalgesellschaft hält. Die eine Gesellschaft ist also Gesellschafter der anderen. Häufig besteht die Holdingstruktur wegen der geringen Gründungskosten aus einer Unternehmergesellschaft, die dem Gründer gehört und die die Geschäftsanteile des Gründers an dem eigentlich operativ tätigen Startup, häufig einer GmbH, hält.

Das Holdingkonstrukt hat vor allem steuerliche Vorteile. Wenn der Gewinn des operativ tätigen Startups an die Gesellschafter ausgeschüttet wird und der Gesellschafter eine Holdinggesellschaft ist, fließen die Gewinne in die Holdinggesellschaft. Diese „Gewinnausschüttung“ kann nach dem sogenannten Holdingprivileg nahezu steuerfrei von der Holdinggesellschaft vereinnahmt werden. Lediglich fünf Prozent der Gewinne werden den üblichen Steuern, wie Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer unterworfen, sodass sich in der Regel eine faktische Steuerabgabe von lediglich 1,5 bis zwei Prozent auf die Gesamtausschüttung der Gewinne ergibt. Es verbleiben daher ca. 98 Prozent des Gewinns in der Holdinggesellschaft, die nahezu steuerfrei reinvestiert werden können, z.B. in andere Startups. Möchte man das Geld aus der Holdinggesellschaft selbst verwenden, z.B. um sich ein Haus zu kaufen, muss man dies „normal“ versteuern.

Innere Ausgestaltung der Gesellschaft ist ebenso wichtig wie die Wahl der passenden Gesellschaft!

Neben der Wahl der richtigen Gesellschaftsform sollte die ebenso wichtige innere Ausgestaltung der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag nicht vergessen werden. Der Gesellschaftsvertrag regelt das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern sowie zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft sowie deren Organisation. Für Unternehmensgründer ist es daher sehr wichtig, die Gesellschaftsform zu wählen, die am besten zu ihrem Startup passt. Nutzen Sie dabei keine schlechten Muster für Gesellschaftsverträge aus dem Internet, sondern passen Sie den Gesellschaftsvertrag auf die tatsächlichen Gegebenheiten Ihrer Gründung individuell an. Bei fast allen Rechtsformen besteht weitgehende Freiheit, den Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern zu verhandeln und individuell auszugestalten, da es wenig zwingende rechtliche Vorschriften gibt. Lediglich bei der AG ist der rechtlich vorgegebene Rahmen durch das Aktiengesetz ziemlich detailliert vorgegeben. Die Ausgestaltung muss sich im „täglichen Einsatz“ als praktikabel erweisen und insbesondere klare Regelungen treffen, wenn sich die Gesellschafter nicht einig sind und es zu Konflikten kommt.

Nicht zu lange mit der Gründung der Gesellschaft warten

Wichtig ist auch, nicht zu lange nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit der GmbH-Gründung zu warten. Es kann kompliziert werden, nachträglich die vor der Gründung bestehenden Assets wie Marken, Urheberrechte, Patente und Kundendatenbanken etc. in die GmbH einzubringen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die richtige Gesellschaftsform von innovativen Startups bzw. Startups aus der Software-Branche zu Beginn der Unternehmung fast immer die GmbH ist, selten auch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder die Aktiengesellschaft.

Zum Autor
Jan Schnedler ist Autor des Buches Startup-Recht. Rechtsanwalt Schnedler liefert in seinem Werk nicht nur einen umfassenden Überblick in Sachen juristischen Aspekte rund um Startups aller Art, nein, er schriebt dies alles auch noch in lesbarer Form zusammen. Nach der Lektüre sollten Gründer in der Lage sein, informiert Entscheidungen zu treffen, Fehler zu vermeiden oder zumindest zu korrigieren. Die Bandbreite reicht dabei von Gesellschaftsformen über Logofindung bis zum Thema Investoren-Verträge.

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Foto (oben): Shutterstock