Holdinggesellschaften: So geht es ohne Kapitalertragsteuer
Gewinnausschüttungen sind bei Holdinggesellschaft grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei. Die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent ist durch die ausschüttende Tochtergesellschaft dennoch einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Erst bei der Bearbeitung der Steuererklärungen im Folgejahr wird der überschießende Betrag durch die Finanzverwaltung erstattet. Diese Zins- und Liquiditätsnachteile können jedoch durch eine Freistellungsbescheinigung vermieden werden.
Voraussetzung 1: Steuerbefreiung der Gewinnausschüttungen
Eine solche Freistellungsbescheinigung wird nur dann durch die Finanzverwaltung erteilt, wenn die Gewinnausschüttungen auf Ebene der Holdinggesellschaft auch zu 95 Prozent steuerfrei sind. Seit 2013 ist hier Voraussetzung, dass die Holdinggesellschaft mit mindestens 10 Prozent an der Tochterkapitalgesellschaft beteiligt ist. Andernfalls würde die Beteiligung als Streubesitzbeteiligung gelten und nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.
Bei der Gewerbesteuer gilt übrigens eine Beteiligungsquote von 15 Prozent, damit die Gewinnausschüttungen auch zu 95 Prozent von der Gewerbesteuer befreit sind. Für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung muss diese 15-Prozent-Hürde aber nicht erreicht werden.
Voraussetzung 2: Keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen
Wichtig ist, dass die Holdinggesellschaft aufgrund der Art ihrer Geschäfte keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen erzielt. Denn hat sie einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und sind die hieraus generierten Einnahmen steuerpflichtig, wird im Rahmen der Steuerveranlagung auch keine Erstattung zu erwarten sein. Nur wenn die Einkünfte fast ausschließlich aus steuerfreien Beteiligungseinkünften stammen, kann sie die sogenannte Abstandnahme vom Steuerabzug für Dauerüberzahler in Anspruch nehmen.
Wir haben in der Praxis die Erfahrung gemacht, dass jede Holdinggesellschaft auch andere steuerpflichtige Einkünfte (meist Zinseinnahmen) erzielt und faktisch keinen Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung hat. In diesen Fällen ist es wichtig, auf eine Verlautbarung der Oberfinanzdirektion Berlin zu verweisen, wonach auch andere steuerpflichtige Erträge erzielt werden dürfen, wenn diese bei einer Gesamtbetrachtung aller Einkünfte von untergeordneter Bedeutung sind. Damit sind insbesondere steuerpflichtige Zinseinnahmen meist noch im akzeptablen Bereich.
Von Vorteil ist zudem, wenn in der Satzung der Holdinggesellschaft das „Erwerben, Halten und Verwalten von Beteiligungen“ als Unternehmensgegenstand benannt ist. Würde die Satzung beispielsweise auch die Erbringung von Dienstleistungen erlauben, interpretiert die Finanzverwaltung dies als Absicht der Holdinggesellschaft, künftig steuerpflichtige Umsätze in diesen Bereichen erzielen zu wollen.
Welche Maßnahmen sind erforderlich?
Die Freistellungsbescheinigung wird nach Antrag auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim zuständigen Finanzamt erteilt. Nach unseren Erfahrungen bedarf der Antrag einer ausführlichen Argumentation und Sachverhaltsdarlegung. Insbesondere sollte ausgeführt werden, dass die Holdinggesellschaft in Zukunft keine anderen steuerpflichtigen Einnahmen – auch keine Gewinnausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen – erzielen wird. Anschließend wird die Freistellungsbescheinigung auf unbefristete Dauer ausgestellt und kann durch die Finanzverwaltung widerrufen werden, sobald sich die Sachlage ändert.
Die Freistellungsbescheinigung ist anschließend der ausschüttenden Kapitalgesellschaft vorzulegen, sodass diese keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Der Holdinggesellschaft fließen die Gewinnausschüttungen fortan ohne Abzüge zu.
Zum Autor
Christoph Juhn ist Steuerberater und Partner der JUHN Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Juhn hat sich auf das Unternehmensteuerrecht spezialisiert und berät überwiegend Start-ups, Beteiligungsgesellschaften und Unternehmensgruppen.
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