Gastbeitrag von Paul-Alexander Thies
8 Dinge, die Startups über die Probezeit wissen müssen
Auf der Reise zum eignen erfolgreichen Business brauchen Gründer eines: Eine gute Mannschaft – Mitarbeiter, die die Vision des Unternehmens sehen, verstehen und aktiv mitgestalten möchten. Die Probezeit ist dazu da, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber feststellen können, ob sie zueinander passen. Was es genau mit der Probezeit auf sich hat und was Gründer alles zu beachten haben, zeigt der Steuerexperte Paul-Alexander Thies, Geschäftsführer vom Online-Buchhaltungstool Billomat:
- So lange darf die Probezeit dauern
In den meisten Fällen gilt bei Antritt eines neuen Jobs eine Bewährungsfrist von sechs Monaten. Das ist Standard, aber keine Pflicht. Gründer haben in Sachen Dauer einen relativ großen Spielraum: Weniger geht immer, doch sobald Startups die Frist verlängern möchten, greifen andere rechtliche Grundlagen. Ab dem siebten Monat gelten für den Mitarbeiter nicht mehr die verkürzten Kündigungsfristen, sondern die normalen§ 622 Abs. 1 BGB.
- Andere Fristen für Azubis
Für junge Menschen bietet der Berufseinstieg in einem Startup viele Möglichkeiten. Gründer müssen dabei beachten, dass Berufsanfänger dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterliegen. In ihrem Ausbildungsvertrag muss, gemäß § 20.8, eine Probezeit von mindestens einem Monat festgelegt werden und sie darf maximal vier Monate dauern.
- Vom Praktikant zum neuen Kollegen
Der hilfreiche Praktikant oder der fleißige Werkstudent möchte nach seinem Abschluss im Unternehmen bleiben. Doch fällt die Probezeit dann weg? Nein, beim Wechsel in einen Ausbildungsvertrag wird die vorherigen Tätigkeit nicht auf die Probezeit angerechnet. Kurzum: Die reguläre Frist gilt trotzdem.
- Wenn der Ex-Mitarbeiter zurückkommt
Sollte ein ehemaliger Mitarbeiter zurückkommen und einen neuen Arbeitsvertrag erhalten, wird es etwas komplizierter. Die Dauer der Probezeit hängt dann davon ab, wie lange der Arbeitnehmer weg war. Wenn seit dem letzten Arbeitstag mehr als drei Monate verstrichen sind, dann tickt die Probezeituhr wieder komplett von vorn. Sind weniger als drei Monate vergangen, dann hängt die Dauer der Bewährungsfrist davon ab, wie lange die Person damals durchgehend im Unternehmen beschäftigt war. Sollten das weniger als sechs Monate gewesen sein, dann ist die Differenz als Probezeit möglich. Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer hat fünf Monate lang gearbeitet, der Vertrag ist vor acht Wochen ausgelaufen – dann gilt im neuen Vertrag eine Bewährungsfrist von einem Monat. Ausnahmen bestätigen die Regel: Sollte der ehemalige Kollege mit einer höheren Qualifikation zurückkommen und beispielsweise eine andere Position antreten, kann wieder eine neue Probezeit vereinbart werden.
- Probearbeiten
Die Bewerbungsflut wurde abgearbeitet, das Gespräch mit dem Interessenten lief gut und nun folgt die Generalprobe. Ein Probearbeitstag soll nur ein Hineinschnuppern in die Abläufe des Startups sein. Daher hat dieser Tag keine Auswirkungen auf einen später geschlossenen Vertrag und die darin enthaltene Probezeit.
- Der Urlaubsmythus
Wir wollen hier nun mit einem großen Mythus des Arbeitsrechts aufräumen: Neue Mitarbeiter können auch innerhalb ihrer Probezeit Urlaub nehmen. Zwar steht dem frischen Kollegen erst mit Abschluss der Probezeit der volle Jahresurlaub zu, aber er kann einen Anteil vom Urlaubsanspruch nutzen. Das Ganze richtet sich je nachdem, wie viel Urlaub dem neuen Mitarbeiter zusteht. Ein Rechenbeispiel: Der neue Mitarbeiter erhält einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Das bedeutet, er hätte pro Monat Anrecht auf 2,5 Tage Urlaub. Wenn er sich im dritten Monat entscheidet Urlaub zu nehmen, dürfte er 7,5 Tage beanspruchen – die Zeit, die er bereits erarbeitet hat.
- Vier Wochen Kündigungsfrist sind keine Pflicht
Die meisten Gründer halten sich an den Klassiker: Die vier Wochen Kündigungsfrist. Das ist während der Probezeit allerdings keine Pflicht. Wenn Startups in der Probezeit eine Kündigung aussprechen, kann das auch mit einer 14 Tage-Frist geschehen.
- Die Chemie stimmt doch nicht
Sollten Gründer und Mitarbeiter feststellen, dass die Chemie doch nicht stimmt, können sie während der Probezeit das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Zwar gibt es diese vermutlich, doch Arbeitgeber müssen sie nicht im Kündigungsschreiben angeben. Anders verhält es sich mit der fristlosen Kündigung: Hier müssen Gründer einen triftigen Grund darlegen.
Zum Autor
Steuerexperte Paul-Alexander Thies ist Geschäftsführer des Online-Buchhaltungstool Billomat. Mit seiner Leidenschaft für strategische Unternehmens- und Produktentwicklung gründete Thies bereits während seines Studiums ein Unternehmen. Heute blickt der Vollblut-Onliner auf über neun Jahre Erfahrungen als Führungskraft zurück und konnte viele Unternehmen wie Groupon, Payleven (Rocket Internet) und Travador mit aufbauen. Seine Leidenschaft für den E-Commerce-Bereich sowie seine Motivation für den Zukunftsmarkt FinTech führen ihn nun zu Billomat.
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