Gastbeitrag von Sophie Engelhardt
Produktbeschreibungen: Dies gilt es zu beachten!
Überzeugende Produktbeschreibungen gehören zu den Qualitätsmerkmalen eines erfolgreichen Webshops. Unternehmensgründer sollten daher Mühe darauf verwenden, griffige Texte zu formulieren. Welche Gesichtspunkte außerdem Berücksichtigung finden sollten, erläutert Rechtsanwältin Sophie Engelhardt.
Produktbeschreibung und Urheberrecht
Auch wenn es Zeit und Aufwand erspart: Online-Händler sollten nicht einfach fremde Produktbeschreibungen übernehmen – es sei denn, die Verwendung der Texte wurde ausdrücklich gestattet. Produktbeschreibungen können nämlich durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Hierfür ist eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erforderlich. Das bedeutet, dass der Text ein Mindestmaß an Kreativität und Individualität aufweisen muss. Eine Standardbeschreibung, die lediglich Materialzusammensetzung und Funktionsweise eines Artikels aneinanderreiht, wird sicherlich keinen Anspruch auf Urheberrechtsschutz erheben können. Wo das zuständige Gericht im Einzelfall die Grenze ziehen wird, ist jedoch wenig vorhersehbar. Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist uneinheitlich. Um nicht von Mitbewerbern belangt zu werden, sollten Online-Händler sich grundsätzlich dagegen entscheiden, Produktbeschreibungen zu kopieren.
Informationspflichten für bestimmte Waren
Im Rahmen der Produktbeschreibung müssen Webshop-Betreiber gesetzliche Vorgaben beachten. Für das Angebot bestimmter Warengruppen im Internet bestehen umfangreiche Informationspflichten.
Im Onlinehandel mit Bekleidung gilt beispielsweise die EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Nicht nur der Hersteller, sondern auch der Händler von Textilerzeugnissen wird durch diese Verordnung in die Pflicht genommen und muss Angaben zur Faserzusammensetzung im Internet zu veröffentlichen.
Ein weiterer sensibler Bereich ist der Versandhandel mit Spielzeug. Für diesen gilt die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug. Online-Händler sind demnach verpflichtet, schon vor dem Kauf des Spielzeugs bestimmte Warnhinweise zu geben. Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem das Mindestalter für eine gefahrlose Benutzung oder der Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. Händler, die die vorgeschriebenen Warnhinweise nicht anbringen, können kostenpflichtig abgemahnt werden.
Online-Händler sollten alle gesetzlich normierten Pflichtangaben immer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktbeschreibung anbringen. Nur so wird dem Käufer die Kenntnisnahme von allen relevanten Informationen ermöglicht, bevor er das Produkt in den Warenkorb legt.
Keine Werbung mit CE-Kennzeichnung
Bestimmte Produktgruppen unterliegen der CE-Kennzeichnungspflicht. Hierzu gehören zum Beispiel Haushaltskühl- und Gefriergeräte, Spielzeug, elektrische Betriebsmittel und Bauprodukte. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich nicht um ein Qualitätssiegel. Das Zeichen bringt lediglich zum Ausdruck, dass das Produkt, an dem es angebracht ist, die Anforderungen aller für dieses Produkt gültigen EG-Richtlinien erfüllt. Online-Händler sollten davon absehen, das CE-Zeichen im Rahmen der Produktbeschreibung im Internet abzubilden: Da bei kennzeichnungspflichtiger Ware der Vertrieb ohne CE-Kennzeichnung gar nicht erlaubt ist, kann der Hinweis auf die Kennzeichnung als wettbewerbswidrige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit beurteilt und mit einer Abmahnung geahndet werden.
SEO
Die bestmögliche Auffindbarkeit des eigenen Webshops ist das Ziel jedes Online-Händlers. Möglichst viele Nutzer, die sich ziellos auf den Seiten von Google und anderen Suchmaschinen bewegen, sollen auf den eigenen Internetauftritt aufmerksam und zu Kunden gemacht werden. Unter SEO (Search Engine Optimization) werden alle Vorkehrungen gefasst, die darauf abzielen, dass Websites in den Trefferlisten von Suchmaschinen auf höheren Plätzen angezeigt werden. Für eine umfassende Optimierung des Webshops kann die Beauftragung einer SEO-Agentur hilfreich sein. Einzelne Maßnahmen jedoch kann auch der Online-Händler selbst umsetzen. Produktbeschreibungen zum Beispiel sollten typische Keywords enthalten, um von Suchmaschinen indiziert zu werden. Herstellertexte, die mitunter schon zur direkten Installation in den Webshop mitgeliefert werden, sind oft nicht entsprechend aufbereitet. Hinzu kommt, dass durch die Kopie sogenannter Duplicate Content entsteht. Das bedeutet, dass identischer Inhalt auf mehreren Webseiten angezeigt wird. Duplicate Content wird jedoch von Suchmaschinen herausgefiltert. Bei entsprechenden Suchanfragen wird im Ergebnis nur eine der verfügbaren Seiten angezeigt. Mit dem Verfassen eigener Produktbeschreibungen beugen Oline-Händler also nicht nur Urheberrechtsverstößen vor, sondern optimieren gleichzeitig ihre Internetpräsenz.
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Zur Person
Sophie Engelhardt arbeitet seit 2002 als Rechtsanwältin. Nachdem sie zunächst in London und Hamburg tätig war, trat sie 2005 in die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte ein und spezialisierte sich dort zur Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. Ihr besonderes Interesse gilt dem Schutz geistigen Eigentums im Internet sowie wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen im E-Commerce.