Von Alexander
Montag, 18. Januar 2016

Urheberrecht: Darf ich fremde Inhalte einbinden?

Für Websitebetreiber und Start-ups jeder Art, die nicht jedes Foto selbst schießen wollen, stellt sich ganz schnell die Frage, inwieweit sie sich fremder Inhalte bedienen dürfen. Rechtsanwältin Sophie Engelhardt stellt Möglichkeiten und Risiken vor.

Ein Bild als Eyecatcher, ein informativer Link, das Ganze noch mit Hintergrundmusik unterlegt – jedem Unternehmer, der sein Produkt über das Internet vertreiben möchte, ist daran gelegen, die eigene Website ansprechend zu gestalten. Für Websitebetreiber, die nicht jedes Foto selbst schießen wollen, stellt sich die Frage, inwieweit sie sich fremder Inhalte bedienen dürfen. Rechtsanwältin Sophie Engelhardt stellt Möglichkeiten und Risiken vor.

Verlinkung
Wenn Unternehmer Inhalte, die auf einer externen Website veröffentlicht sind, in den eigenen Internetauftritt integrieren wollen, können sie die Websites per Hyperlink miteinander verknüpfen.Dies ist ebenso zulässig wie das Setzen eines sogenannten Deep-Links, mit dem unter Umgehung der Startseite direkt auf Unterseiten, zum Beispiel einen bestimmten Textausschnitt eines anderen elektronischen Dokuments, verwiesen wird. Hierbei ist allerdings Voraussetzung, dass bei dem direkten Zugriff auf die Unterseite keine entgegenstehenden technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden.

Framing
Ein Sonderfall der Verlinkung ist das Framing. Framing oder Embedding bedeutet das Einbinden fremder Inhalte in einem Fenster auf der eigenen Website. Anders als bei einer bloßen Verlinkung präsentiert sich das fremde Werk – zum Beispiel ein Youtube-Video – dann direkt im Kontext der eigenen Website. Framing ist jedoch nur zulässig, wenn das eingebundene Video selbst erlaubterweise im Internet veröffentlicht wurde. Erst im Juli 2015 hat der Bundesgerichtshof an dieser Stelle eine rechtliche Grauzone beseitigt und Websitebetreiber auch für eingebundene Inhalte in die Verantwortung genommen. Bevor Unternehmer also etwa ein Youtube-Video einbinden, müssen sie prüfen, ob es aus einer offiziellen Quelle stammt, die vom Rechteinhaber autorisiert wurde. Von Videos, die Youtube-Nutzer mit Fantasienamen hochgeladen haben, sollten sie beim Framing komplett die Finger lassen. Um sicher zu gehen, dass es sich um rechtmäßige Inhalte handelt, können Unternehmer beispielsweise in sozialen Netzwerken auf die offiziellen Profile von Künstlern zugreifen.

Disclaimer
Auf vielen Websites befindet sich ein Disclaimer, mithilfe dessen Websitebetreiber ihre Haftung für externe Links beschränken wollen. Doch Vorsicht: Pauschale Disclaimer funktionieren nicht als Haftungsausschluss. Es wäre auch widersprüchlich, einerseits fremde Inhalte in die eigene Internetpräsenz einzubeziehen, sich andererseits aber durch eine pauschale Klausel von ihnen zu distanzieren. Auf der sicheren Seite sind Unternehmer nur, wenn sie fremde Texte, Bilder oder Videos vor Linksetzung auf ihre Unbedenklichkeit prüfen und im Auge behalten, ob sich die verlinkten Inhalte womöglich ändern.

Fotos
Fotos, die im Internet veröffentlicht sind, unterliegen grundsätzlich dem Schutz des Urheberrechts. Dies gilt auch für Fotos aus Suchmaschinen wie beispielsweise denjenigen aus der Google-Bildersuche. Auch wenn es verlockend ist, sich ohne großen technischen Aufwand aus der reichhaltigen Auswahl zu bedienen: Die unberechtigte Nutzung kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Dass der Rechteinhaber die Übernahme des Bildes in die Suchmaschine duldet, heißt noch lange nicht, dass jedem Interessierten das Recht eingeräumt wird, das Foto zu kopieren und für eigene Zwecke zu verwenden. Unternehmer sollten stattdessen die Dienste einer kommerziellen Bilddatenbank in Anspruch nehmen.

Musik
Wer seine Website mit Musik unterlegen möchte, darf dies nicht ohne weiteres tun.  Zunächst müssen die an dem Werk Beteiligten – zum Beispiel Komponisten und Tonträgerhersteller – ihre Zustimmung erteilen. Für den Großteil aller kommerziellen Musiktitel nimmt die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) die Verwertungsrechte wahr. Bei der GEMA können Unternehmer Lizenzen erwerben, die sie zur Nutzung bestimmter Musikstücke als Hintergrundmusik berechtigen. Ansprechpartner ist die jeweils zuständige Bezirksdirektion der GEMA. Die Vergütungssätze für gewerbliche Websitebetreiber richten sich unter anderem nach der Anzahl der Zugriffe auf den Webshop.

Creative Commons
Alternativ zu dem kostenpflichtigen Erwerb von Lizenzen für Bilder oder Musiktitel gibt es noch eine weitere legale Möglichkeit, Nutzungsrechte für fremde Inhalte zu erhalten: Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation für Musiker, Autoren und andere Kreative, die ihre Werke zur kostenlosen, aber nicht unkontrollierten Verwendung zur Verfügung stellen. Die Nutzungsrechte an diesen freien Inhalten werden unter verschiedenen Standard-Lizenzverträgen eingeräumt. Diese schränken den Lizenznehmer mal stärker, mal weniger stark ein, insbesondere im Hinblick auf  eine mögliche Bearbeitung des Werkes.

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Zur Person
Sophie Engelhardt arbeitet seit 2002 als Rechtsanwältin. Nachdem sie zunächst in London und Hamburg tätig war, trat sie 2005 in die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte ein und spezialisierte sich dort zur Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht. Ihr besonderes Interesse gilt dem Schutz geistigen Eigentums im Internet sowie wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen im E-Commerce.

Foto: Sophie Engelhardt (Wattendorff.de), Teaserfoto (Crumpled copyright symbols. Copyright concept from Shutterstock)