Gastbeitrag von Steffen Bunnenberg
Was man beim 3D-Druck rechtlich alles beachten sollte
Dass 3D-Drucker ähnlich wie „normale“ Drucker in absehbarer Zeit zur Standardausstattung in Privathaushalten werden, ist eher unwahrscheinlich. Dafür sind die Anschaffungskosten mit mindestens 800 Euro für eine kleine Version nach wie vor zu hoch, das Verfahren für den durchschnittlichen Verbraucher zu umständlich und die Möglichkeiten der Heimdrucker zu begrenzt. Dennoch ist der 3D-Druck ein wachsender und faszinierender Markt. Im Trend liegen derzeit vor allem 3D-Copyshops und Online-Dienstleister, bei denen man sich sein gedrucktes Werkstück nach Hause liefern lassen kann.
Um der Gefahr einer Abmahnung zu entgehen, sollte man sich frühzeitig über die Risiken dieser neuen Fertigungsmethode informieren. Bei der Planung, der Herstellung und insbesondere beim Vertrieb solcher Werkstücke sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben, vor allem aus dem Urheberrecht, dem Markenrecht und dem Designrecht zu beachten.
Urheberrecht
Eine Eintragung ist für den Schutz des Urheberrechts nicht nötig. Allerdings fallen unter den Schutz des Urheberrechts nur solche Werke, die im Sinne des § 2 II UrhG als persönliche geistige Schöpfungen mit hinreichender Schöpfungshöhe anzusehen sind. Während Musik, Fotografien und Filme als künstlerische Werke traditionell dem besonderen Schutz unterliegen, wird diese Schöpfungshöhe bei 3D-Werkstücken häufig nicht erreicht. Einfache Alltagserzeugnisse sollen damit vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden.
Erfüllt das Werk nach diesen Maßstäben die erforderliche Schöpfungshöhe, ist zu beachten, dass bereits erstellte Konstruktionspläne grundsätzlich nur mit Einwilligung des Erstellers bzw. Rechteinhabers genutzt werden dürfen. Eine Ausnahme hiervor stellt jedoch die zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. § 53 UrhG dar. Für den privaten Bereich ist eine Nutzung von 3D-Drucken daher weitestgehend unproblematisch, solange das Werk nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt. Tritt ein auch kommerzieller Zweck hinzu, kann man sich auf diesen Privilegierungstatbestand nicht mehr berufen.
Der Dienstleister kann sich dadurch rechtlich entlasten, dass er eine Bestätigung von seinen Kunden einholt, in der diese versichern, dass sie durch ihre Vervielfältigungen keine Rechte Dritter verletzten.
Markenrecht
Eine Verletzung einer eingetragenen Marke kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn das 3D-Werkstück mit einem Markennamen versehen ist und auf einer Verkaufsplattform im Internet angeboten wird. Der rein private Gebrauch ist aber auch hier unbedenklich. Zu beachten ist, dass das Markenrecht bereits dann berührt ist, wenn die Vorlage mit einem Titel wie „Ersatzteil für die Marke XY“ in den Verkehr gebracht wird.
Designrecht
Durch die Eintragung in das Designregister kann eine „ästhetische Gestaltung“, also auch eine dreidimensionale Form, in ihrer konkreten Gestalt bis zu 25 Jahre lang geschützt werden. Auch hier ist jedoch nur der gewerbliche Vertrieb eines geschützten Gegenstandes gefährlich und nicht bereits die private Vervielfältigungshandlung.
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Zur Person
Steffen Bunnenberg kann auf eine langjährige Beratungspraxis im Wettbewerbsrecht, insbesondere zur Marktbereinigung und Durchsetzung von Ansprüchen im Eilverfahren, zurückgreifen. Er berät Unternehmen und Einzelpersonen darüber hinaus vor allem bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, presserechtlichen Fragen, Verstößen gegen das Urheberrecht und der Entwicklung von Marken, Markenfamilien und Merchandisingstrategien. Er hat in Freiburg, Rostock und Paris studiert, zum Thema Merchandising promoviert und ist Gründungspartner der Kanzlei Bunnenberg Bertram Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin.